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Pressemitteilung

Steuerfahndungsprüfung: BMF aktualisiert nach über 30 Jahren erstmals Merkblatt zur Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen

Gemäß §§ 90 Abs. 1 S. 1, 200 Abs. S. 1 AO ist der Steuerpflichtige zur uneingeschränkten Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse verpflichtet.
(PM) Saarbrücken, 10.01.2014 - Er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen u. a. durch Vorlage von Aufzeichnungen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und gegenüber der Finanzverwaltung gegebenenfalls zu erläutern.

Im Steuerstrafverfahren hat die Steuerfahndung zudem polizeiliche Befugnisse. Steuerfahnder können demnach u. a. Unterlagen des Steuerpflichtigen beschlagnahmen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen. Steuerfahnder sind insbesondere berechtigt, Papiere durchzusehen (§§ 399 Abs. 2 S. 2, 404 S. 2 AO, § 110 Abs. 1 StPO). Der Steuerpflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, sich durch eine entsprechende Mitwirkung an solchen Ermittlungsmaßnahmen bzw. durch entsprechende Aussagen gegenüber der Steuerfahndung selbst zu belasten und darf hier grundsätzlich die Aussage verweigern.

Die Grenzen zwischen der Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren und dem Aussageverweigerungsrecht zur Vermeidung einer Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren sind jedoch fließend.

Wohl im Zuge der gegenwärtig von der Finanzverwaltung vermehrt angeordneten Steuerfahndungsprüfungen hat das Bundesministerium der Finanzen daher am 13. November 2013 das zuletzt im Jahre 1979 veröffentlichte Merkblatt zu § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO mit sofortiger Wirkung neu gefasst und ist hierbei vor allem auf ist die Frage der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen eingegangen. Die Neufassung vom 13. November 2013 betrifft vor allem auch die Befugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich mittels Datenverarbeitungssystemen verarbeiteter Daten und Dokumente des Steuerpflichtigen.

Mittels Datenverarbeitungssystemen gespeicherte Daten können ab sofort von der Finanzverwaltung eingesehen oder deren maschinelle Auswertung durch den Steuerpflichtigen oder die Übergabe eines maschinell verwertbaren Datenträgers verlangt werden.

Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht können gegen den Steuerpflichtigen Zwangsgelder festgesetzt werden. Eine mangelnde Mitwirkung kann sich grundsätzlich auch im Besteuerungsverfahren nachteilig auswirken, beispielsweise durch die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung, § 162 i. V. m. §§ 88, 90 AO).

Zwangsmittel sind jedoch stets unzulässig, wenn sich der Steuerpflichtige durch eine entsprechende Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst belasten müsste. Von einer solchen Selbstbelastung ist immer dann auszugehen, wenn bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet wurde.

Bereits bei Verdacht auf eine solche Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ist der Steuerpflichtigen daher von der Finanzverwaltung unverzüglich über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten und gesondert über seine strafprozessualen Rechte , insbesondere über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren.

Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem BMF - Schreiben vom 13.11.2013, IV A 4 - S 0700/07/10048-10

Fazit

Die Finanzverwaltung macht zur Durchsetzung von Steuerforderungen immer rigoroser von Ihren Befugnissen Gebrauch. Nicht nur aufgrund vermehrt angeordneter steuerlicher Außenprüfungen, sondern auch aufgrund der gestiegenen Zahl der Steuerfahndungsprüfungen ist schon fast von einer "verdeckten Steuererhöhung" auszugehen. Es ist daher mehr denn je unabdingbar, seine Rechte als Steuerpflichtiger gegenüber der Finanzverwaltung genau zu kennen - hier hilft das aktuelle Merkblatt der Bundesfinanzverwaltung in der Praxis ein Stück weiter.
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