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Fachartikel, 02.11.2007
Finanzen und Controlling
Rechnungsstellung beim Außenhandel
Der Ruf der internationalen Absatzmärkte und die Möglichkeiten des E-Commerce locken immer mehr deutsche Unternehmen, die bisher nur den heimischen Markt bedienten, ihre Aktivitäten auf Europa und das außereuropäische Ausland auszuweiten. Neben sprachlichen und kulturellen Hindernissen, gilt es im Außenhandel jedoch auch rechtliche und steuerliche Hürden zu meistern, wie beispielsweise die ordnungsgemäße Rechnungsstellung.­
Der Außenhandel ist und bleibt der Motor der deutschen Wirtschaft. Der enorme Hunger aufstrebender Schwellenländer nach hochwertigen Waren, Dienstleistungen und Know-how ruft zunehmend auch kleinere deutsche Unternehmen auf den Plan, sich nun auch außerhalb der Grenzen Deutschlands neue Kunden und Märkte zu erschließen. Abseits der Sprachbarrieren und kulturellen Eigenheiten wollen aber noch ganz andere Hürden für einen ordentlichen Geschäftsabschluss gemeistert werden. Wie häufig zu beobachten ist, erweist sich häufig gerade bei „Export-Neulingen“ die Erstellung und Versendung ordnungsgemäßer Rechnungen als Stolperstein. Die Folgen sind dann zumeist verärgerte Kunden, unnötige Bürokratie und vielfach Steuernachzahlungen im eigenen Land. Knackpunkt ist vor allem der richtig Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung. Dieser richtet sich nach Art des Käufers und Zielland der Lieferung.

Während bei Kunden in Deutschland grundsätzlich alle Lieferungen umsatzsteuerpflichtig sind, gilt es bei ausländischen Kunden zwischen solchen im Gemeinschaftsgebiet der EU auf der einen und Kunden im Ausland zu unterscheiden. Betrachtet man zunächst Kunden im Gemeinschaftsgebiet der EU, z.B. Österreich, so handelt es sich bei Lieferungen an Unternehmen in diesen Ländern um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Bei einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) des Empfängers erfolgt die Lieferung und damit auch die Rechnungsstellung grundsätzlich ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Die USt.-IdNr. für deutsche Handelsunternehmen wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben, das diese auch auf ihre Gültigkeit hin überprüft.

Jedoch ist das empfangene Unternehmen verpflichtet, die geltende Umsatzsteuer auf die Lieferung in seinem Land abzuführen. Erfolgt die Lieferung indes an Privatpersonen im EU-Gemeinschaftsgebiet, so richtet sich die Besteuerung nach den so genannten landesabhängigen Lieferschwellen. Gemeint ist damit die wertmäßige Menge der Lieferungen im Wirtschaftsjahr in das entsprechende Land. Wird diese Grenze nicht überschritten, so sind die Lieferungen in Deutschland zu versteuern, bei einer Überschreitung erfolgt die Versteuerung im Zielland. Für bestimmte Verbrauchsgüter, wie Tabak oder Alkohol gelten hier gesonderte Regelungen.

Bei Lieferungen in ein Drittland, wie z.B. die Schweiz, ist es unerheblich, ob es sich bei dem Empfänger um Unternehmen oder Privatpersonen handelt. Die Lieferung ist als Ausfuhrlieferung in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Damit entfällt auch die Umsatzsteuerausweisung auf der Rechnung. Um sich späteren Ärger mit den Behörden zu ersparen, sollte der Unternehmer vor allem auf entsprechende Nachweise für die tatsächliche Versendung der Ware achten. Dies sind zum Beispiel Frachtbriefe oder Posteinlieferungsscheine.

Gerade beim Versand von Waren ins Ausland sind eine Menge Sonderfälle und komplizierte Fallkonstellationen zu beachten. Besonders bei mehreren beteiligten Ländern oder bestimmten Waren und Produktgruppen kann die umsatzsteuerliche Handhabung sehr kompliziert werden. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte auf jeden Fall ein fachkundiger Steuerberater zu Rate gezogen werden.

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