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Fachartikel, 29.02.2008
Steuerrecht
Änderungen für geringwerte Wirtschaftsgüter
Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform haben sich zu Beginn dieses Jahres die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter grundlegend geändert.
Ein „geringwertiges Wirtschaftsgut“, kurz GWG genannt, bezeichnet nach allgemeiner Definition ein Wirtschaftsgut, dessen Netto-Kaufpreis - bei Unternehmern, die keine Vorsteuer geltend machen dürfen, gilt der Bruttopreis - mehr als 60 Euro und weniger als 410 Euro betrug. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform, die mit Beginn des Jahres 2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die bisherigen Wertgrenzen massiv angehoben und zugleich die Regelungen im Hinblick auf die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern verschärft.

Die Definition des „geringwertigen Wirtschaftsgutes“ trifft zukünftig nur noch auf Objekte mit einem Nettowert von mehr als 150 Euro bis 1.000 Euro zu. Auch die bis zu Beginn des Jahres bestehende Möglichkeit für den Unternehmer, beim Erwerb eines geringwertigen Wirtschaftsguts zu wählen, ob er den Gesamtbetrag im laufenden Jahr in voller Höhe als Aufwand geltend machen oder das Wirtschaftsgut gemäß AFA-Tabelle über die Nutzungsdauer abschreiben möchte, entfällt. Für 2008 angeschaffte GWGs gilt eine neue Pflichtabschreibung über 5 Jahre. Die GWGs werden hierzu in einem jährlichen Sammelposten zusammengefasst und jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben. Dieser Sammelposten wird auch dann noch abgeschrieben, wenn die zugrunde liegenden geringwertigen Wirtschaftsgüter schon längst das Anlagevermögen wieder verlassen haben, beispielsweise wegen Abnutzung, Beschädigung oder Verkauf. Hierzu ein Beispiel:

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Unternehmer Mustermann kauft am 01.03.2008 eine neues Notebook für netto 500 Euro. Nach der offiziellen Abschreibungstabelle beträgt die Nutzungsdauer drei Jahre. Im Jahr 2008 werden keine weiteren GWGs angeschafft. Die Sammelposition wird in den Jahren 2008 bis 2012 um jeweils 100 Euro abgeschrieben. Angenommen, das Notebook würde am 05.03.2008 gestohlen und die Versicherung erstattete einen Wert von 500 Euro, so hätte Unternehmer Mustermann im Jahr 2008 einen Ertrag in Höhe von 500 Euro zu verbuchen. Den Sammelposten dürfte er in diesem Fall aber lediglich um 100 Euro im Jahr 2008 aufwandswirksam reduzieren. Die verbleibenden 400 Euro wären, auch wenn das Notebook nicht mehr im Unternehmen ist, planmäßig über vier Jahre abzuschreiben.

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Die bisherige AFA-Tabelle und die damit geltenden Abschreibungsregelungen greifen erst bei Anschaffungswerten über 1.000 Euro. Für Objekte mit einem Nettoerwerbswert von bis zu 150 Euro gilt die so genannte Verbrauchsfiktion, weshalb diese sogleich in vollem Umfang als Aufwand bzw. Kostengröße erfasst werden. Für jedes Jahr wird in der Buchhaltung ein gesondertes Konto angelegt, auf dem sich die einzelnen Wirtschaftgüter in Form des Sammelpostens wieder finden.

Die Unternehmenssteuerreform bringt jedoch auch eine gewisse Endbürokratisierung mit sich. So musste bisher für geringwertige Wirtschaftsgüter nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) extra ein Verzeichnis geführt werden, welches Voraussetzung für die Bewertungsfreiheit war. Dieses Verzeichnis entfällt ab 2008.

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