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Fachartikel, 24.03.2006
Für den Fall der Fälle
Wählen Sie Ihren Gerichtsstand
Sollte es einmal erforderlich werden, einen ausländischen Kunden z.B. auf Zahlung des Kaufpreises zu verklagen, ist zu prüfen, ob in diesem Fall auch ein deutsches Gericht für die Klage zuständig sein kann.
Die Zuständigkeit kann über eine Gerichtsstandsvereinbarung, also eine vertragliche Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden. Aber beachten Sie: Gerichtsstandsvereinbarungen können nicht mit Verbrauchern, sondern nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr wirksam geschlossen werden.

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So sieht die grundsätzliche Rechtslage aus
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1. Gerichtszuständigkeit bei Vertragspartnern aus dem EU-Ausland

Innerhalb der Staaten der EU gilt das “Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGVÜ). Art. 2 EuGVÜ bestimmt, dass Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Lebt daher ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland, kann er vor deutschen Gerichten verklagt werden, obwohl die Türkei nicht zur EU gehört.


2. Gerichtszuständigkeit bei Vertragspartnern aus sonstigen Staaten

Außerhalb der EU gilt das “Luganer Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ)” für Klagen gegen Vertragspartner aus der Schweiz, Island und Norwegen. Hier sind die Gerichtsstände ähnlich geregelt wie im EuGVÜ.

Für die übrigen Staaten wie z.B. die USA gibt es keine Regelungen. Die deutschen Gerichte wenden hier die deutschen Vorschriften, also die Zivilprozessordnung (ZPO) aber auch im Bereich der internationalen Gerichtszuständigkeit an.

Nach § 38 ZPO sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur zulässig, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind (§ 38 ZPO). Bei b2b-Geschäften können Sie daher Gerichtsstandsvereinbarungen treffen, nicht jedoch bei Geschäften mit Verbrauchern. Verbraucher sind grundsätzlich an ihrem Wohnsitz zu verklagen.


Praxistipp: ... und so macht man das!

Um Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines Gerichts bei einer Klage mit Auslandsbezug zu vermeiden, sollten Sie in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim b2b-Geschäft eine Gerichtsstandsvereinbarung aufnehmen. Hier zwei Muster:

„Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart.“

„Gerichtsstand ist Mainz.“
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