Insbesondere Neueinsteiger stehen beim Verkauf von Produkten auf Internet-Auktionsplattformen oft vor der Frage, ob sie als Privatperson auftreten können oder sich als Unternehmer behandeln lassen müssen. Wo liegt die Grenze und welche steuerlichen Pflichten haben Unternehmer? Kann der Fiskus schwarze Schafe in der Anonymität des Internets überhaupt erwischen?
Für die Besteuerung muss zwischen den Ertragsteuern (insb. Einkommensteuer und Gewerbesteuer) und der Umsatzsteuer unterschieden werden. Liegt aus ertragssteuerlichen Sicht ein Gewerbebetrieb vor, so ist der Anbieter/Verkäufer nicht nur einkommensteuerpflichtig, sondern unterliegt zusätzlich auch der Gewerbesteuerpflicht.
Wonach richtet sich die Steuerpflicht?
Um festzustellen, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt oder nicht, sollte zuerst überprüft werden, ob die gesetzliche Definition des Gewerbebetriebes zutreffend ist. Gewerbebetrieb ist demnach eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbständiger Arbeit anzusehen ist und den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Dies bedeutet im Einzelnen:
Ist die Betätigung noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen, liegt kein Gewerbe vor. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Gewinn aus den Auktionen unversteuert bleibt. Vielmehr muss für jeden Fall gesondert geprüft werden, ob der Verkauf Einkommensteuer auslöst.
Grundsätzlich ist jeder Verkauf von Waren den privaten Veräußerungsgeschäften zuzuordnen. Diese privaten Veräußerungsgeschäfte sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Waren ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt (für Gebäude und Gebäuderechte gilt ein zehnjähriger Zeitraum). Hat man die verkauften Waren geschenkt bekommen, ist für die Fristberechnung der Anschaffungszeitpunkt des Schenkenden maßgebend. Wer also zum Jahresbeginn über eBay seine ungeliebten Weihnachtsgeschenke verkaufen will, sollte bedenken, dass der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, wenn der Schenkende den Artikel nicht bereits ein Jahr zuvor angeschafft hat. Oftmals entsteht für den privaten Verkäufer keine Steuerbelastung, denn die Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr unter 512 Euro liegen.
Überschreitet die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, werden also Waren bewusst angekauft, um sie alsbald wieder zu verkaufen, ist man gewerblich tätig. Dabei gilt es nicht nur, besonderen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen – auch umfangreiche steuerliche Verpflichtungen müssen beachtet und erfüllt werden:
Speziell aus umsatzsteuerlicher Sicht ist man Unternehmer, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt wird. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Dabei ist im Gegensatz zum ertragsteuerlichen Begriff des Gewerbetreibenden eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Auch auf die private Vermögensverwaltung oder die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit wird nicht abgestellt.
Folgen bei Vernachlässigung der steuerlichen Pflichten
Kommt der Powerseller seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, gibt es ein böses Erwachen, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht. Und das sind längst keine Einzelfälle mehr. Die Steuerfahndung hat verstärkt den Internethandel ins Visier genommen, um dem Steuerausfall durch Schwarzhandel zu begegnen. Auf der Suche nach Schwarzhändlern durchforsten sie mit Hilfe des Programms „Xpider“ das Internet. Mit dieser Suchmaschine können Informationen gesammelt, die Daten analysiert und mittels spezieller Rechenoperationen nach vorgegebenen Kriterien ausgewertet werden. Dies geschieht vollautomatisiert, so dass in kurzer Zeit riesige Datenmengen ausgewertet werden können und so trotz der Vielzahl von angemeldeten Gewerbetreibenden bei Internetauktionshäusern die schwarzen Schafe relativ schnell gefunden werden.
Bei eBay gibt beispielsweise die Kundenbewertung Auskunft über die Anzahl der Verkäufe und die Häufigkeit der Veräußerung von Neuwaren, während über „andere Artikel des Verkäufers“ nachvollzogen werden kann, mit welchen Waren der Verkäufer noch handelt. Eine hohe Verkaufsanzahl und vermehrte Verkäufe von Neuwaren sind Indizien für die Gewerblichkeit. Durch Kontrollmitteilungen an das Finanzamt können weitere Rückschlüsse gezogen werden. Anonyme E-Mailadressen schützen die Verkäufer nicht, denn auf Verlangen der Steuerfahndung müssen die Daten der Händler offen gelegt werden.
Neben dieser Suchmaschine werden in den Finanzämtern neuerdings auch verstärkt Mitarbeiter zur Internetrecherche abkommandiert. Weitere Möglichkeiten Schwarzhändler zu entlarven bieten Betriebsprüfungen bei den Auktionshäusern. So lässt sich beispielsweise Anhand der Höhe der gezahlten Provisionen erkennen, ob Kunden viel verkauft haben.
Werden schwarze Schafe erwischt, müssen sie die angefallenen Steuern nachzahlen. Dazu kommen noch aufgelaufene Zinsen. Zusätzlich wird die Nichtabgabe von Steuererklärungen von den Behörden als Steuerordnungswidrigkeit oder als Steuerhinterziehung entsprechend geahndet.
Fazit
Überprüfen Sie noch einmal gewissenhaft Ihre Online-Aktivitäten und beugen Sie einer unliebsamen Überraschung in Form einer Steuernachzahlung zeitig vor. Wie Erfahrungen aus der Praxis leider immer wieder zeigen, wird die steuerliche Problematik von vielen Internet-Händlern häufig vernachlässigt. Dies hat meist zur Folge, dass sie Ihre geschäftliche Tätigkeit aufgeben müssen sobald die erste Steuernachzahlung in oft fünfstelliger Höhe auf dem Tisch liegt. Informieren Sie sich daher frühzeitig und umfassend über die Sie betreffenden steuerlichen Regelungen und Verpflichtungen.