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Mietminderung bei Flächenabweichnung

Auch bei „Ca.“-Angaben im Mietvertrag kann der Mieter die Miete mindern
(PM) Regensburg, 06.05.2010 - Im Mietvertrag über eine Mietwohnung war deren Fläche mit „ca. 100 m²“ angegeben.

Nachdem der Mieter Ende 2007 ausgezogen war, verlangte er von seinem Vermieter die teilweise Rückzahlung der Miete für die Mietzeit 2002 bis 2007.
Dies begründete er damit, dass die tatsächliche Wohnfläche nur 81 m² beträgt.

Der Vermieter verwies darauf, dass die Fläche im Mietvertrag mit „ca.“ 100 m² angegeben sei und der Mieter deshalb die Mietminderung nicht auf der Grundlage von 100 m² sondern nur auf der Grundlage einer Fläche von 95 m² berechnen dürfe.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Zusatz „ca.“ für die Bemessung der Mietminderung bedeutungslos ist.
Eine Mietminderung soll zugunsten des Mieters die herabgesetzte Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung ausgleichen. Die Höhe des Minderungsbetrages muss somit dem Umfang der Mangelhaftigkeit entsprechen.
Da die Wohnfläche hier um mehr als zehn Prozent von der Flächenangabe im Mietvertrag abwich, war die Mangelhaftigkeit in diesem Fall gegeben.

Eine ca.- Angabe eröffnet keine Toleranzschwelle bei der Berechnung der Minderung (BGH, 10.03.2010; Az. VIII ZR 144/09).

„Die Leser meiner Bücher und Teilnehmer meiner Seminare berührt dieses Urteil jedoch kaum“, so der erfahrene Dozent und Autor Thomas Trepnau, „denn ich empfehle seit Jahren, keine Wohnflächenangaben im Wohnraummietvertrag!“

Weitere wichtige Informationen für den Vermietungserfolg gibt der Fachbuchautor in seinen Vermieter-Ratgebern.

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�BER THOMAS TREPNAU, BÜCHER UND SEMINARE, DIE IHRE IMMOBILE WIEDER ZUR PROFITABLEN GELDANLAGE MACHEN!

Thomas Trepnau, Diplom-Immobilienwirt (DIA) und Immobilienfachwirt, war jahrelang in der Immobilienbranche tätig, unter anderem als Hausverwalter. Heute ist er freier Dozent, Firmentrainer und kompetenter Ratgeber für gepiesackte Vermieter und Eigentümer.
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