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Fachartikel, 09.03.2006
E-Commerce und E-Business
Der Vertragsschuss per Mausklick
Wann und wie kommen Verträge bei Internetgeschäften rechtsverbindlich zustande, wann können Verträge angefochten werden und welche Formvorschriften und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es zu beachten? Ein Beitrag von Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer.
1. Was ist ein Vertrag?

Ein Vertrag erfordert rechtlich immer zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich ein Angebot und eine Annahme. Auch bei Internetgeschäften gelten insoweit keine Ausnahmen. Im Internethandel geht es meistens um einen Kaufvertrag nach § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die übereinstimmenden Willenserklärungen beim Kaufvertrag sehen so aus, dass der eine das Angebot zum Kauf der Kaufsache zu einem bestimmten Preis abgibt und die andere Vertragspartei dem Kauf zustimmt.

2. Angebot und Annahme beim Internetgeschäft - wann kommt der Vertrag verbindlich zustande?

Die Frage, wer beim Internetgeschäft das Kaufangebot abgibt und wer das Angebot annimmt, ist entscheidend für den Zeitpunkt des verbindlichen Zustandekommens des Vertrages. Ist ein Kaufvertrag bereits mit dem Absenden des Bestellformulars des Kunden geschlossen oder erst, wenn der Kunde eine Bestellbestätigung erhält oder die Ware geliefert wird? bedeutsam wird die Frage, wenn ein Internethändler eine Bestellung erhält, aber die Ware nicht vorrätig hat, also nicht liefern kann. macht er sich dann schadenersatzpflichtig?

Beim Internethandel sieht die rechtliche Konstruktion nicht anders aus, wie im realen Leben auch: Der Käufer betritt einen Supermarkt, legt Ware in seinen Einkaufskorb und legt diese an der Kasse vor. Das ist das Angebot des Käufers an den Verkäufer, den Kaufvertrag mit ihm zu schließen. Juristen lieben es kompliziert, denn das Ausstellen der Ware durch den Verkäufer stellt nur eine Einladung an den Käufer dar, seinerseits das Angebot auf Kaufvertragsschluss (sog. invitatio ad offerendum) abzugeben. Erst wenn die Kassiererin dann das Geld entgegen nimmt, nimmt der Verkäufer das Angebot auf Kaufvertragsschluss an und der Kaufvertrag ist geschlossen.
Damit ist das Ausstellen der Ware noch nicht als Angebot zum Vertragsschluss einzuordnen.

Im Onlineshop ist es ebenso. Der Shop ist zunächst einmal nur die Einladung an den Kunden, seinerseits eine Bestellung ( = Angebot auf Kaufvertragsschluss ) abzugeben. Wenn der Käufer dann das Bestellformular ausfüllt und abschickt, Der Verkäufer nimmt dieses Angebot durch die Bestellbestätigung ( je nachdem, wie diese formuliert ist) oder durch die Lieferung der Ware an. Eine Ausnahme besteht nur für Verträge, die auch direkt über das Internet erfüllt werden, wie das zum Beispiel beim Software-Download der Fall ist. Hier ist das Anbieten der “Ware” das Angebot und das Downloaden durch den Kunden direkt als Annahme anzusehen.

Achtung: Auch durch eine eMail-Bestellbestätigung kann das Angebot des Käufers auf Vertragsschluss angenommen werden. Vorsicht ist hier insbesondere bei automatischen Eingangsbestätigungen geboten! Wenn diese so formuliert ist: ”Vielen Dank für Ihre Bestellung! Wir werden Ihren Auftrag schnellstmöglich bearbeiten!”, kann der Kunde davon ausgehen, dass es zum Vertragsschluss gekommen ist. Besser ist es, nur den Eingang der Bestellung bestätigen. Aufgrund der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Verkäufer auch dazu verpflichtet, den Eingang der Bestellung zu bestätigen. Da Sie beim b2c-Internethandel wegen der Informationspflichten beim Fernabsatzkauf zudem über das Zustandekommen des Vertrages informieren müssen, sollten Sie eine klarstellende Klausel in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Um sich nicht bereits durch die Bestellung vertraglich zu binden, sollten Sie dort regeln, dass der Vertrag erst durch die Lieferung der Ware wirksam zustande kommt.

3. Schweigen als Willenserklärung gibt es nur unter Kaufleuten

Beim Thema “Vertragsschluss” ist es noch wichtig zu wissen, dass im Normalfall ein Schweigen der anderen Vertragspartei nicht als Zustimmung oder Willenserklärung gewertet werden darf. Beispiel: Ein Händler verschickt ungefragt Ware an potentielle Kunden mit einem Anschreiben: “Wir hoffen, dass Ihnen unsere Ware gefällt. Wenn Sie diese nicht binnen drei Wochen an uns zurückgeschickt haben, gehen wir davon aus, dass Sie diese kaufen wollen und schicken Ihnen dann unsere Rechnung.”

Das geht nicht! Grundsätzlich reicht für das Abgeben einer Willenserklärung Schweigen nicht aus! Das bedeutet, dass das bloße Nichtstun und Nichtreagieren nicht als Zustimmung o.ä. gewertet werden darf. Es gibt nur wenige gesetzliche Ausnahmen, in denen das Schweigen einer Seite als Willenserklärung aufgefasst werden darf. Zwei wichtige Ausnahmen betreffen den Handelsvertrag, also einem Vertrag unter Kaufleuten:

::: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
::: Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 Handelsgesetzbuch (HGB).

4. Nichtigkeit eines Vertrages

Es gibt Gründe, die im Gesetz genau geregelt sind und die dazu führen, dass ein Vertrag als von Anfang unwirksam gilt, nämlich beim Nichteinhalten von Formvorschriften und in Fällen von Rechtswidrigkeit:

4.1. Nichteinhalten von Formvorschriften

Manchmal sieht das Gesetz eine bestimmte Form für die vertraglichen Erklärungen vor, d.h. die Willenserklärungen, die zum Vertragsschluss führen, können nur in der geforderten Form abgegebenen werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt verschiedene Formvorschriften:

::: notarielle Beurkundung, § 128 BGB

Standardbeispiel für eine Formvorschrift ist der Grundstückskauf, der nach § 311 b BGB nur bei notarieller Beurkundung wirksam ist. Die notarielle Beurkundung selbst ist in § 128 BGB geregelt.

::: die Schriftform, § 126 BGB

Wenn Schriftform vorgeschrieben ist, muss der Erklärende eine Urkunde herstellen und diese selbst unterzeichnen, vgl. § 126 BGB. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht zum Beispiel für ein Testament oder die Kündigung einer Mietwohnung durch den Vermieter die Schriftform vor.

::: die Textform, § 126 b BGB

Die Textform wurde erst mit der Schuldrechtsreform 2002 in das BGB eingefügt. Sie ist eigentlich nur die gesetzliche Anerkennung der eMail, die vorher im Gesetz nicht erwähnt war. Die Textform ist eine Erklärung ohne Unterschrift und soll den Rechtsverkehr in den Fällen erleichtern, in denen eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich ist. Wichtig ist die Textform für die Informationspflichten beim Fernabsatzkauf, die der Unternehmer dem Verbraucher auch in Textform liefern muss (vgl. dazu die Hinweise zu den Informationspflichten beim Fernabsatzkauf im Thema „Der rechtssichere b2c-Onlineshop“).

Die Textform erfordert, dass die Information „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben” wird, „die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden”. Entscheidend ist also, dass die Vorschrift den Zugang beim Empfänger voraussetzt (dauerhafte Wiedergabe) und die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit beim Kunden damit nicht ausreicht! Zulässig ist daher bei der Textform nur die Übermittlung auf Papier, Diskette, CD-Rom, eMail oder Fax. Die Informationen müssen so übermittelt werden, dass sie dauerhaft wiedergegeben und vom Unternehmer nicht mehr verändert werden können.

::: die elektronische Form, § 126 a BGB

Auch ist die elektronische Form nach § 126 a BGB ist neu in das BGB aufgenommen worden und betrifft die sog. elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Nach § 126 a BGB kann in den Fällen, in denen eine Unterschrift für die Wirksamkeit einer Willenserklärung erforderlich ist, diese durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Damit darf eine eMail technisch so mit einer „Unterschrift” versehen werden, dass sie in jedem Falle nur dem Unterzeichner zugeordnet werden kann. Elektronische Signaturen können nur von sog. „Trust-Centern” vergeben werden. Zum Erzeugen einer Signatur ist ein Computer mit einem speziellen Chipkartenleser erforderlich, durch den dann vor dem Abschicken des Dokuments eine Chipkarte gezogen wird.

Nach § 2 Nr. 1 SigG sind elektronische Signaturen alle Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt werden und zur Authentifizierung dienen. Man unterscheidet drei Sicherheitsniveaus:

::: die einfache elektronische Signatur:

Sie hat keinen besonderen Sicherheitswert und kann z.B. auch eine eingescannte Unterschrift sein.

::: die qualifizierte elektronische Signatur, § 2 Nr. 3 a und b SigG:

Diese Signaturen beruhen auf einem zum Zeitpunkt ihres Erzeugens gültigen, qualifizierten Zertifikat und müssen mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sein. Der Zertifizierungsanbieter hat im Verfahren nach den §§ 5 – 14 SigG nur angezeigt und glaubhaft dargelegt, dass er bzw. sein Zertifikat die Anforderungen des SigG erfüllt.

::: die akkreditierte Signatur, § 2 Nr. 3 a SigG:

Diese Signaturen sind elektronische Signaturen im Sinne von § 2 Nr. 3 a SigG, deren Zertifikat von einem akkreditierten Anbieter ausgestellt wurde. Akkreditiert bedeutet, dass der Anbieter die Erfordernisse der §§ 5 – 14 SigG ebenfalls erfüllt, diese jedoch in einem Verfahren nach § 15 SigG nachgewiesen hat.


4.2. Rechtswidrigkeit

Auch in bestimmten Fällen von Rechtswidrigkeit ist ein Vertrag von Anfang als unwirksam anzusehen:

::: wenn der Vertragsgegenstand gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB): Beispiel hierfür ist der Ankauf von Hehlerware, die Bestechung eines Amtsträgers oder eines Angestellten.

::: wenn der Vertragsgegenstand sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB) oder Wucher darstellt (§ 138 Abs. 2 BGB).

5. Anfechtung und Widerruf

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Vertrag zwar zunächst wirksam, wird aber rückwirkend beseitigt und zwar entweder durch eine Anfechtungserklärung oder durch einen Widerruf.

5. 1. Anfechtung

Sie benötigen für die Anfechtung eines Vertrages zwei Dinge, nämlich einen Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung.

a) Anfechtungsgrund

Im Gesetz ist genau geregelt, wann ein Vertrag angefochten werden kann:

::: beim Irrtum über den Inhalt oder der Erklärung, § 119 Abs. 1 BGB (Beispiel: Versprechen, Verschreiben),

::: beim Irrtum über wesentliche Eigenschaften , § 119 Abs. 2 BGB (Beispiel: Käufer glaubt aufgrund der Artikelbeschreibung irrtümlich, einen Markenartikel zu kaufen, tatsächlich ist es ein Billigprodukt),

::: bei unrichtiger Übermittlung der Erklärung, § 120 BGB (Beispiel: die Erklärung wird aus technischen Gründen falsch durch den Provider weitergeleitet),

::: bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, § 123 BGB.

b) Anfechtungserklärung

Die Anfechtung muss unverzüglich geltend gemacht werden, vgl. § 121 BGB, bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung mindestens innerhalb eines Jahres, § 124 BGB.

5.2. Widerruf

Auch der Widerruf beim Fernabsatzkauf nach §§ 312 b ff. BGB führt dazu, dass der ursprünglich wirksame Vertrag nachträglich beseitigt wird. Wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausübt, verliert der Verkäufer seinen Anspruch auf Zahlung bzw. muss den Kaufpreis zurückzahlen (vgl. dazu die Hinweise zu den Informationspflichten beim Fernabsatzkauf im Thema „Der rechtssichere b2c-Onlineshop“).

6. Vertragsschluss mit Minderjährigen

Wirksamkeitsvoraussetzung für einen rechtsgültigen Vertrag ist immer auch die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners. Bei minderjährigen Kunden, die heutzutage bereits über Giro-Konten auf Guthabenbasis verfügen und ebenso oft im Internet bestellen und kostenpflichtige Angebote in Anspruch nehmen, ist Vorsicht geboten:

Wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist grundsätzlich und ohne Ausnahme nicht geschäftsfähig (vgl. § 104 BGB) und die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, § 105 BGB. Mit Kindern unter 7 Jahren können Sie daher keine (Internet-) Geschäfte machen! Das bedeutet konkret: sollte ein Kind diesen Alters bei Ihnen im Onlineshop bestellen und Sie liefern, können Sie keinerlei Ansprüche geltend machen, sondern die Eltern können Ihnen die Ware einfach zurückschicken.

Bei Kindern zwischen 7 und 18 Jahren sieht die Rechtslage etwas anders aus, denn nach § 106 BGB sind Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, zumindest beschränkt geschäftsfähig. Die Rahmenbedingungen dazu finden sich in den §§ 107 - 113 BGB. Wichtig ist zunächst § 107 BGB, der regelt, dass ein Kind diesen Alters für Willenserklärungen, durch die es nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Wenn ein Kind etwas kauft, verpflichtet es sich zur Zahlung des Kaufpreises und damit erlangt es durch das Geschäft nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Damit ist für jedes Geschäft, welches ein Kind ab 7 Jahren abschließt, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Wenn das Kind einen Vertrag schließt, ohne dass die Eltern zuvor eingewilligt haben, ist das Geschäft schwebend unwirksam: Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab, § 108 BGB. Wenn also die Eltern nach dem Einkauf Ihres Sprösslings von dem Vertrag erfahren, haben sie auch dann die Möglichkeit, die Einwilligung zu verweigern und die Ware zurückzuschicken.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist der sog. Taschengeldparagraf, wonach ein Kind ab 7 Jahren in beschränktem Maße über eigenes Geld verfügen darf. Nach § 110 BGB gilt ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung von seinem Taschengeld bezahlt.

Der Taschengeldparagraf hat jedoch einen “Haken”: Zwar könnte beispielsweise ein Jugendlicher von seinem Taschengeld im Internet wirksam Sachen bestellen. Wenn sich die Eltern des Jugendlichen allerdings nachträglich auf den Standpunkt stellen, die Ware sei gar nicht von dem Taschengeld bezahlt, gerät der Händler in Beweisnot: Im Falle eines Rechtsstreits müßte er beweisen, dass es sich um Taschengeld handelte und das ist praktisch unmöglich. Es kommt also auch darauf an, um welchen Kaufgegenstand und welchen Kaufpreis es im einzelnen geht. Bei einem online bestellten Laptop dürfte der Beweis, dass dieser aus eigenen Mitteln bezahlt wird, schwer fallen. Leichter fällt das bei Angeboten im niedrigen Preissegment wie bei Handy-Logos, Handy-Klingeltönen, Chat-Gebühren. Es jedenfalls auf den Einzelfall an.

7. Beweisfragen beim Vertragsschluss per Mausklick

Ohne elektronische Signatur ist es heute praktisch nicht möglich, als Verkäufer den Beweis zu führen, dass der vermeintliche Käufer auch tatsächlich der Käufer ist und den „Mausklick abgegeben” hat - wenn dieser das bestreitet.

Wer einen Anspruch geltend macht, z.B. auf Zahlung des Kaufpreises oder Abnahme der Ware, muss nach unserer Zivilprozessordnung alle für seinen Anspruch sprechenden Tatsachen beweisen. Dazu gehört auch der Punkte „Vertragsschluss” und “Vertragspartner”.
Ein Urteil des Landgerichtes Bonn sorgte für Aufregung, denn der Käufer einer Onlineauktion hatte nach dem Zuschlag die Zahlung verweigert mit der Behauptung, jemand anders habe sich unter seinem Namen angemeldet und er sei gar nicht der Käufer gewesen. Folge: Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises wurde abgewiesen, denn der Verkäufer konnte nicht beweisen, wer der Käufer tatsächlich war (Urteil des LG Bonn vom 07.08.2001, Az. 2 O 450/00). Das Amtsgericht Bonn stellte fest, dass eMails und eMail-Ausdrucken keine Beweiskraft für das Zustandekommen eines Vertrages zukommen. Es sei allgemein bekannt, dass eMail-Dateien manipulierbar sind. Selbst wenn die entsprechenden eMails grundsätzlich von dem angeblichen Besteller der Ware abgesandt worden wären, bestünde die Möglichkeit, dass einzelne Worte oder einzelne Sätze dieser eMails von Dritten abgeändert wurden (Urteil des AG Bonn vom 25.10.2001, Az. 3 C 193/01).

Für Online-Händler gibt es nur wenige Möglichkeiten, sich hier vor Zahlungsausfällen zu schützen. Zumindest bei höherwertigen Waren könnte man überlegen, sich den Abschluss eines Vertrages nochmals schriftlich, z.B. wenigstens per Fax mit Unterschrift bestätigen lassen. Damit geht allerdings der Vorteil der schnellen Internet-Vertragsabwicklung verloren. Alternativ kann die Ware per Nachnahme versandt werden oder generell nur die Lieferung gegen Vorkasse in den AGB geregelt werden. Möglich ist auch die Abrechnung über Kreditkarte.

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Praxistipp: ...und so macht man das!
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1. Formulieren Sie Ihre Bestellbestätigung sorgfältig!

Die Bestellbestätigung muss so formuliert sein, dass Sie lediglich den Eingang der Bestellung bestätigen. Beispiel: “Vielen Dank! Wir haben Ihre Bestellung erhalten!”

2. Regeln Sie den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In Ihren AGB sollte sich eine Klausel mit der Überschrift “Zustandekommen des Vertrags” befinden (beim b2c-Internethandel sind Sie aufgrund der Informationspflichten beim Fernabsatzkauf ohnehin verpflichtet, die Schritte zum Vertragsschluss darzustellen). Formulieren Sie: “Der Vertrag kommt erst mit der Warenlieferung durch uns verbindlich zustande.”

3. Überlegen Sie sich, ob Sie wirklich auch an Minderjährige verkaufen wollen

Wenn sich ihr Angebot auch an Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren richtet, sollten Sie sich überlegen, ob Sie für den Fall, dass Eltern ihre Einwilligung zu dem Geschäft verweigern, auf Vertragserfüllung bestehen. Sie haben - je nach Ware, Preis und Alter und des Kindes - eher “schlechtere Karten”, sich auf den Taschengeldparagrafen zu berufen: Sie müßten beweisen, dass die Mittel zum Taschengeld gehörten.

4. Liefern Sie möglichst nur gegen Vorkasse

Es ist aufgrund von einfacher eMail-Korrepondenz kaum möglich, einen Vertragsschluss mit einer bestimmten Person zu beweisen. Sie sollten möglichst gegen Vorkasse liefern und so jedem Streit aus dem Weg gehen. Nach der Zahlung wir ihr Käufer kaum einwenden können, er sei gar nicht der Besteller gewesen und habe nur “aus Versehen” überwiesen.
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