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Fachartikel, 17.02.2006
Abmahnung
so verhalten Sie sich richtig - Teil 2
Handlungsalternativen und Empfehlungen , wie Unternehmen auf Abmahungen reagieren können und Auszug aktueller Gerichtsurteile - zweiter Teil eines Leitfaden von Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.
Szenarien und Handlungsmöglichkeiten im Falle, dass Sie von einer Abmahnung betroffen sind:

(1.) Die Abmahnung ist Ihrer Ansicht nach nicht berechtigt:

::: Sie reagieren gar nicht: Es wäre eine schlechte Alternative, auf eine Abmahnung nicht zu reagieren und diese nicht ernst zu nehmen. Das gilt auch, wenn die Abmahnung Ihrer Ansicht nach nicht berechtigt ist. Sie müssen mit Ablauf der gesetzten Frist mit einem Gerichtsverfahren rechnen. Das kostet Zeit und Geld, denn wer nicht reagiert, gibt Anlaß für gerichtliche Schritte und trägt Kosten, auch wenn er am Ende Recht bekommt.

::: Sie schicken dem Gegner ebenfalls eine Abmahnung: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Es kommt recht oft vor, dass der Abmahner selbst einen rechtlich nicht einwandfreien Onlineshop betreibt. Wenn Sie einen solchen Rechtsverstoß finden, kann manchmal eine Gegenabmahnung Wunder wirken. Beide Seiten verzichten dann gegenseitig auf die Fortführung der Angelegenheit.

::: Sie schicken dem Gegner eine Stellungnahme, in der Sie Ihre Rechtsauffassung begründen und darlegen, warum ein Rechtsverstoß nicht vorliegt. Setzen Sie eine Frist, innerhalb der die Gegenseite auf die weitere Verfolgung des Unterlassungsanspruches verzichten muss und drohen Sie für den Fall des Verstreichens der Frist selbst die Einleitung gerichtlicher Schritte an.

::: Sie hinterlegen eine Schutzschrift für den Fall, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt.

(2) Die Abmahnung ist Ihrer Ansicht nach berechtigt:

::: Sie reagieren gar nicht: Gerade wenn die Abmahnung berechtigt ist, müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Es nützt Ihnen nichts, wenn Sie nach Fristablauf verklagt werden und zu allem auch noch die Prozesskosten zu tragen haben.

::: Sie unterschreiben die strafbewehrte Unterlassungserklärung, aber ggf. mit folgenden Änderungen:

a) Streichen Sie den Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

b) Prüfen Sie die Höhe der Vertragsstrafe, die in der Unterlassungserklärung vereinbart werden soll. Ist diese zu hoch bemessen, setzen Sie einen Betrag von knapp über 5.000,00 EUR ein (z.B. 5.100,00 EUR).

c) Prüfen Sie die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten: Ist der angesetzte Streitwert angemessen oder zu hoch?

d) Prüfen Sie die in Ansatz gebrachten Gebühren des Gegenanwaltes: Macht der Rechtsanwalt 1,3 Gebühren geltend oder mehr? 1,5 Gebühren darf ein Rechtsanwalt nur im Ausnahmefall bei besonders schwierigen oder umfangreichen Angelegenheiten ansetzen.

::: Sie unterschreiben die strafbewehrte Unterlassungserklärung, zahlen aber einfach die Anwaltskosten nicht:

Sie sind zwar grundsätzlich zur Übernahme der Kosten einer berechtigten Abmahnung verpflichtet, können aber darauf spekulieren, dass das Einklagen der Rechtsanwaltskosten wegen des geringen Streitwertes nicht lukrativ ist für die Gegenseite. Dabei müssen Sie sich aber darüber im klaren sein, dass Sie im Falle eines Prozesses auch die Verfahrenskosten für die Geltendmachung dieses Anspruchs tragen. Wenn schon, ist es daher besser, einfach den Streitwert herabzusetzen und die sich dann daraus ergebenden, geringeren Rechtsanwaltskosten zu überweisen. Dann ist das Prozeßkostenrisiko wegen des Restbetrages nicht mehr so hoch oder der gegnerische Anwalt verfolgt den Anspruch tatsächlich nicht mehr wegen Geringfügigkeit.

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URTEILE
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Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung

Wer einen Konkurrenten unberechtigt wegen eines angeblichen Verstoßes gegen ein Kennzeichenrecht abmahnt, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dem Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtet, der beispielsweise durch Umsatzeinbußen infolge einer wegen der Rechtsunsicherheit vorübergehenden Vertriebseinstellung entstanden ist.

Beschluss des BGH vom 15.07.2005
GSZ 1/4
Pressemitteilung des BGH


Streitfrage: Kostenerstattung bei ungerechtfertigter Abmahnung

Wer wegen einer angeblichen Markenverletzung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, wird im Zweifelsfall stets anwaltlichen Rat einholen. Erweist sich die Abmahnung als haltlos, stellt sich die Frage, ob der zu Unrecht Abgemahnte die Anwaltsgebühren vom Abmahnenden ersetzt verlangen kann. Bislang sprach der Bundesgerichtshof dem Abgemahnten in vergleichbaren Fällen einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt Zweifel an dieser Rechtsprechung geäußert. Es sei nicht in jedem Fall gerechtfertigt, dem Abmahnenden das Kostenrisiko einer ungerechtfertigten Abmahnung aufzuerlegen, da dieser bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht immer einen Informationsvorsprung gegenüber dem Abgemahnten besitzt. Der Senat hat diese Rechtsfrage nunmehr dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs vorgelegt, der immer dann zu entscheiden hat, wenn die einzelnen Senate unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.

Urteil des BGH vom 12.08.2004
I ZR 98/02
RdW Heft 1/2005, Seite VI
BGHR 2005, 115

Abgegebene Unterlassungserklärung ist wirksam

Derjenige, der zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird, muss sich an sein Vertragsstrafeversprechen halten. Er kann nicht im Nachhinein einwenden, ein Wettbewerbsverstoß habe gar nicht vorgelegen und er habe die Erklärung nur zur Vermeidung weiterer Kosten unterschrieben.

Urteil des LG Berlin vom 08.06.2004
15 S 5/03

Abmahnung: unangemessene Anwaltsgebühren bei eigener Rechtsabteilung

Bei einem Wettbewerbsverstoß kann der Unterlassungsgläubiger (Abmahnender) von dem Abgemahnten grundsätzlich auch die Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben erstattet verlangen. Ein derartiger Aufwendungsersatzanspruch besteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn das abmahnende Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält, in der die einfach gelagerte Wettbewerbssache auch ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hätte bearbeitet werden können.

Urteil des AG Kaiserslautern vom 16.04.2004
3 C 2565/03
ZAP EN-Nr. 256/2005
GRUR-RR 2005, 39

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* Sabine Heukrodt-Bauer ist Rechtsanwältin und betreibt neben ihrer Kanzlei einen Informationsdienst für Internetshops: legalershop.de
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Über Res Media Kanzlei für Medienrecht
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