VOLLTEXTSUCHE
Pressearchiv
Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte in Sozietät
Pressemitteilung

Leasingschlussabrechnungen wegen erhobener Umsatzsteuer oftmals fehlerhaft

Zum Ende eines Leasingvertrages kommt nicht selten die böse Überraschung, unabhängig davon, ob auf Kilometerbasis abgerechnet wird oder es sich um ein Restwertleasingvertrag handelt.
(PM) Gießen, 06.09.2011 - In der Vergangenheit sind gerade die Restwertleasingverträge aufgrund zu hoch kalkulierter Restwerte in die Medien gekommen. Unabhängig davon ob ein Restwertausgleich (bei Restwertleasing) oder aber Mehrkilometer (bei Kilometerleasing) oder tatsächliche oder angebliche Schäden am Fahrzeug bei der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden ist auf all diese Forderungen keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2007, Az.: VIII ZR 68/06 die entsprechend auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.02.2010, Az.: VR 2/09 umgesetzt wurde.

Beiden Rechtssprechungen gemein ist, dass der Ausgleichsanspruch als ein nicht steuerbarer Schadensersatzanspruch angesehen wird. So ist es bei großen Leasingunternehmen gerade beim Fahrzeugleasing oftmals dazu gekommen, dass auf Schadensersatzansprüche bei den Schlussrechnungen Mehrwertsteuer zu unrecht erhoben wurde.

In diesem Zusammenhang führte der Bundesgerichtshof aus, dass nicht die für mietrechtliche Schadensersatzansprüche geltende sechsmonatige Verjährung nach § 548 BGB einschlägig ist, sondern die regelmäßige Verjährung nach drei Jahre zu Grunde zu legen ist, wobei der Verjährungsbeginn mit Jahresablauf beginnt.

Folglich sind zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuern aus dem Jahre 2008 noch bis Ablauf des Jahre 2011 zurück forderbar, aus den Jahren 2009 bis Ablauf 2012, 2010 bis Ablauf 2013 und aus diesem Jahr bis 2014.

Neben der Überprüfung auf mögliche zu viel bezahlte Umsatzsteuer ist es stets ratsam bei den Rückführungen von Leasingfahrzeugen bezüglich der Abrechnung, der Gültigkeit, der Restwertgarantieklauseln oder anderer Abrechnungsklauseln oder -modalitäten einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
ANLAGEN
PRESSEKONTAKT
Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte in Sozietät
Herr Jörg Reich
Wetzlarer Str. 95
35398 Gießen
+49-641-202121
E-Mail senden
Homepage
ZUM AUTOR
�BER ZORN REICH WYPCHOL DÖRING, RECHTSANWÄLTE

Wir sind eine seit über 25 Jahren erfolgreich arbeitende Rechtsanwaltskanzlei, die aus der Einzelkanzlei des Rechtsanwalt Edgar Zorn hervorgegangen ist und seit 2004 als Sozietät fortbesteht. Rechtsanwalt Edgar Zorn ist zum Jahreswechsel ...
DRUCKEN| VERSENDEN | RSS-FEED |
SOCIAL WEB
PRESSEFACH
Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte in Sozietät
Wetzlarer Str. 95
35398 Gießen
zum Pressefach
Anzeige
PRESSEARCHIV
Anzeige
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG