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Fachartikel, 02.05.2006
E-Commerce und E-Business
Aktuelle Abmahnwelle zur Preisauszeichnung
Onlineshops werden immer öfter wegen fehlendem Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten abgemahnt. Gerade hat eine Berliner Kanzlei eine neue Abmahnwelle ins Rollen gebracht.
Obwohl es sich in diesen Fällen wohl um Rechtsmissbrauch handelt - es wurden wahrscheinlich mehrere hundert Shops angeschrieben - sollten alle Händler ihre Preisauszeichnung zur Sicherheit überprüfen. Darauf weist Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Muster-Rechtsshops legalershop.de, hin.

Nach § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses eBay Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) dürfen gegenüber Endverbrauchern ausschließlich Bruttopreise ausgezeichnet werden. Wenn sich der Onlineshop nicht ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, muss damit zu jedem Artikel der Preis einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden. Zudem verlangt § 1 Abs. 2 PAngV den Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

"Viele Händler vergessen den ausdrücklichen Hinweis auf die Versandkosten. Das könnte aber ins Auge gehen", weiß Heukrodt-Bauer. "Die Preisangaben müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Die Zuordnung kann beispielsweise durch einen klaren Sternchenverweis geschehen. Ein Link irgendwo auf der Website reicht als eindeutige Zuordnung aber nicht aus", so die Rechtsanwältin weiter.

Wer ganz sicher gehen will, zeichnet jeden Artikel mit dem Bruttopreis aus und setzt den Hinweis "inkl. Mehrwertsteuer zzgl. 3,50 EUR Versandkosten" direkt dahinter. Sind die Versandkosten variabel, kann der Hinweis auch "inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten" lauten. "Dann sollte ,Versandkosten' direkt auf eine Datei verlinken, in der die Konditionen genau aufgeführt werden", empfiehlt die Expertin.
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