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Fachartikel, 25.07.2006
Internetrecht
Kinder als Risikofaktor für Onlineshops
Kinder und Jugendliche stellen im Internet eine bedeutende Wirtschaftsmacht dar. Doch können Verträge mit minderjährigen Kunden für Internethändler und Online-Shops ein Risiko darstellen.
Unter welchen Umständen die Willenserklärung des Minderjährigen Rechtsfolgen herbeiführt, erklärt die Rechtsanwältin und Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de Sabine Heukrodt-Bauer.

Wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat ist nicht geschäftsfähig und scheidet als Kunde aus. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind dagegen beschränkt geschäftsfähig. Sie benötigen für Verträge, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese Voraussetzung ist bei Käufen wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erfüllt, so dass für jede Bestellung grundsätzlich die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.

Bis diese vorliegt, ist das Geschäft schwebend unwirksam. Wenn Eltern nachträglich von einem Einkauf ihres Sprösslings erfahren, können sie die Genehmigung verweigern und den Kauf ohne Weiteres rückgängig machen.

Eine Ausnahme regelt der so genannte Taschengeldparagraf, wonach Kinder ab 7 Jahren in beschränktem Maße über eigenes Geld verfügen dürfen. „Danach ist ein Vertrag auch ohne Einwilligung der Eltern wirksam, wenn die Leistung vom Taschengeld bezahlt wird”, erläutert Heukrodt-Bauer. Wenn Eltern aber bestreiten, dass die Rechnung der Ware vom Taschengeld beglichen wurde, muss der Händler das Gegenteil beweisen.

Bei einem Laptop dürfte der Beweis, dass er mit Taschengeld bezahlt wurde, schwer fallen. Die Expertin für Onlinerecht weiter: „Leichter fällt das bei Angeboten im niedrigen Preisbereich wie bei Handy-Logos und Handy-Klingeltönen. Händler sollten sich also überlegen, ob sie die Unsicherheit in Kauf nehmen und höherpreisige Waren auch an Jugendliche verkaufen wollen.”
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