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Pressemitteilung

Gewinnspiele und Werbung von Krankenkassen

Gewinnspiele sind im Marketing ein beliebtes Mittel. Sie erlauben es, auch der Werbung selbst einen Verbrauchervorteil zuzuordnen.
(PM) Saarbrücken, 03.01.2013 - Das OLG Hamm musste sich Ende September diesen Jahres mit der Frage beschäftigen, ob Krankenkassen Gewinnspiele veranstalten und von minderjährigen Teilnehmern persönliche Daten erheben dürfen, um diese als Kunden zu werben.

Ein Verbraucherverband war der Ansicht, dass dies eine Ausnutzung der Unerfahrenheit und des jugendlichen Alters der Gewinnspielteilnehmer darstelle. Wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht, nämlich gegen §§ 3, 4 Nr. 2 UWG, erhob der Verband daher Unterlassungsklage gegen die Krankenkasse.

§ 4 UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer

[…];
geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
[…]; usw.

Das deutsche Sozialrecht gesteht schon 15-jährigen das Recht zu, sich selbst für eine Krankenkasse zu entscheiden (§ 175 Abs.1 Satz 3 SGB V). Demnach läge der Schluss nahe, dass damit auch das Recht einher geht, sich mit entsprechender Werbung konfrontieren zu lassen. Auch erscheint es naheliegend, dass damit den Jugendlichen auch die Reife zugestanden wird, entsprechend über ihre Daten zu verfügen.

Das Gericht sah das in diesem Fall allerdings nicht so. Das streitige Gewinnspiel wurde auf einer Messe veranstaltet, bei der den Jugendlichen Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten präsentiert wurden. Zielgruppe waren also insbesondere Jugendliche, die noch keinen Ausbildungs- oder Studienplatz hatten. Studiums- und Ausbildungsfragen sind langfristige Entscheidungen, die noch bevorstehen. Entsprechend ist das Bedürfnis nach einer Krankenkasse ebenfalls noch nicht dringend.

Im Gegensatz zu den anderen Ausstellern forderte die Krankenkasse hier jedoch eine kurzfristige Entscheidung der Jugendlichen – nämlich über die Preisgabe ihrer persönlichen Daten. In dieser Zeit könne der Jugendliche weder die Vor- und Nachteile der Krankenkasse selbst, noch die Konsequenzen seiner Datenpreisgabe durchdenken. Indem die Jugendlichen einer derart kurzen Entscheidungsfrist ausgesetzt wurden, wurde gegen § 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Das Urteil ist die Fortsetzung einer umfassenden Rechtsprechung zum Schutz Minderjähriger, wie sie seit Jahrzehnten auch vom Bundesgerichtshof verfolgt wird. Es verdeutlicht auch, dass die rechtlichen Kriterien eines Marketingkonzeptes stark von der Zielgruppe abhängen, an die es sich richten soll.

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass insbesondere entscheidende ist wer von einer solchen Erhebung betroffen ist und in welcher Situation dies geschieht. Dies sind Details, die sich auf die Rechtskonformität einer Handlung auswirken.
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