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Pressemitteilung

EuGH sagt Nein zum "bekömmlichen" Wein

Keine gesundheitsbezogenen Bezeichnungen für Alkoholika ++ Moderne Lebensmittel sollen nicht nur satt machen, sondern zugleich gesund und jung.
(PM) Saarbrücken, 04.10.2012 - In einem Zeitalter in dem Bioprodukte und "functional food" (Funktionelles Essen) einen immer größeren Stellenwert erlangen, steigt gleichzeitig die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher sowie das Bedürfnis an Aufklärung. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, dass im Handel befindliche Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen müssen.

In Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben erläutert, hier heißt es:

"Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen."

Angesichts dieser Prämisse hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erst kürzlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10) die Entscheidung getroffen, die insbesondere in den Kreisen der Winzer und wohl aller, die mit Spirituosen zu tun haben, von beachtlicher Bedeutung sind. Nach dem Urteil des EuGHs wird es den Winzern mit sofortiger Wirkung untersagt, für ihre Weine mit dem Slogan "bekömmlich" zu werben.

Nach Auffassung des Gerichts stellt diese Aussage eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 dar, welche bei Getränken mit einer Volumenprozentzahl über 1,2 unzulässig ist (EuGH Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10, Rn. 41.).

Für eine gesundheitsbezogene Angabe ist es nach Meinung des EuGH nicht ausschlaggebend, dass mittels Verzehr des Lebensmittels eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht wird, vielmehr genügt die Vorstellung des Verbrauchers, dass mit Verzehr des potenziell schädlichen Produkts ein guter Gesundheitszustand erhalten bleibt (EuGH Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10, Rn. 35.).

Mit der Bezeichnung "bekömmlich" werde die Aufmerksamkeit auf den geringeren Säuregehalt und die leichtere Verdauung gelenkt und damit beim Genuss von Wein die Gefahr des Alkoholkonsums verschwiegen. Auf diese Weise werde, ein Zustand suggeriert der der Wirklichkeit nicht entspricht und damit eine Irreführung beim Verbraucher hervorgerufen. Schon bei der Betrachtung des Wortes "bekömmlich" nach dem Sinn und Zweck wird ersichtlich, dass dieses für leicht nahrhaft, förderlich, verträglich, gut verdaulich und damit irrig vom Verbraucher als gesund eingestuft werden kann (EuGH Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10, Rn. 19.).

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die gesundheitsbezogene Angabe zutreffend ist. Der Umstand, dass ein Wein aufgrund seines verringerten Säuregehaltes leichter bekömmlich ist, beschreibt lediglich den positiven Charakter, wobei die negative Eigenschaft unterschlagen wird, was aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen unzulässig ist (EuGH Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10, Rn. 51.).

Zuletzt hat das Gericht zutreffend in seinem Urteil vom 06.09.2012 festgestellt, dass das Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben für alkoholische Getränke nicht in die Grundrechte (Berufs- und Eigentumsfreiheit) der Erzeuger eingreift, da bei einer angemessenen Würdigung beider Interessen der Gesundheitsschutz der Verbraucher überwiegt (EuGH Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10, Rn. 42ff.).

Fazit

Zum Schutz der Verbraucher, aufgrund der Verschleierungsgefahr sowie dem Missbrauchsrisiko wegen irreführender Angaben und dem absoluten Schutz der Gesundheit, dürften Hersteller demnach weder auf dem Etikett noch in der Werbung Begriffe wie "bekömmlich", "sanfte Säure" oder "Edition Mild", in irreführender, unvollständiger und mehrdeutiger (EuGH Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10, Rn. 50.) Weise verwenden.

Es ist davon auszugehen, dass dies nicht nur für Wein, sondern für alle auf dem Markt erhältlichen Spirituosen/Alkoholika gilt.
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