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Pressemitteilung

Bund der Steuerzahler gewinnt Musterverfahren zu Pensionsrückstellungen - Finanzamt knickt ein

Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Bund der Steuerzahler dürfen Finanzämter „das Pensionsalter, das zwischen einem Gesellschafter und der GmbH vereinbart worden ist, nicht eigenmächtig anheben.
(PM) Saarbrücken, 20.06.2014 - Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. Wohl aus Angst vor einer erneuten Schlappe, hat das Finanzamt die Revision in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Parallelverfahren jetzt zurückgenommen (I R 50/13). Damit wird das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig. Dies hatte der Steuerzahler gewonnen.

Im Fall hatten der Geschäftsführer und die GmbH ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde auch die Pensionsrückstellung bei der GmbH gebildet. Dies wollte die Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptieren und setzte das höhere Rentenalter aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dabei berief sich das Finanzamt auf eine von der Finanzverwaltung selbst erfundene Richtlinie. So nicht, entschied das Hessische Finanzgericht. Denn nach dem Gesetz darf die Finanzverwaltung das Pensionsalter nicht selbst bestimmen. Das wollte das Finanzamt nicht hinnehmen und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Diese Revision wurde nun zurückgenommen. Denn in einem vergleichbaren Verfahren bestätigte der Bundesfinanzhof kürzlich die Ansicht des BdSt (I R 72/12). Betroffene Gesellschaften sollten sich daher nicht auf die Rechenweise der Finanzverwaltung einlassen und bei der Berechnung der Rückstellung auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter bestehen.

Hintergrund

Im Jahr 2008 hatte die Finanzverwaltung festgelegt, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Bei vielen Gesellschaften mussten die Pensionszusagen neu bewertet werden. Im Einzelfall führte dies sogar zu einem höheren steuerlichen Gewinn der GmbH und damit zu mehr Steuern. Dagegen richteten sich mehrere Klageverfahren.“

Im konkreten Streitfall war zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart worden. Ab diesem Lebensalter sollte der Geschäftsführer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge pensionsberechtigt gegenüber der GmbH sein. Auf Basis dieser Pensionszusage wurde bei der GmbH entsprechend auch die erforderliche Pensionsrückstellung gebildet.

Die Finanzverwaltung wollte dieses pensionseintrittsalter jedoch nicht anerkennen und legte bei der steuerlichen Beurteilung der Pensionsrückstellung das höhere Eintrittsalter aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Zur Begründung dieser Entscheidung berief sich das Finanzamt auf eine von der Finanzverwaltung eigens zu diesem Zweck selbst geschaffene Richtlinie (R 41 Abs. 9 Satz 1 EStR 2001, R 6a Abs. 8 EStR 2012).

Mit Urteil vom 22. Mai 2013, 4 K 3070/11, hat das zuständige Hessische Finanzgericht dieser Verwaltungspraxis einen Riegel vorgeschoben, da nach der gesetzlichen Regelung die Finanzverwaltung das Pensionsalter nicht selbstständig bestimmen dürfe. Gegen diese Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts legte das Finanzamt zwar noch Revision beim Bundesfinanzhof ein, ließ es dann aber im Revisionsverfahren I R 50/13 nicht mehr zur Entscheidung kommen, sondern nahm die Revision zurück.

Dies wohl vor dem Hintergrund, dass der Bundesfinanzhof in einem vergleichbaren Verfahren mit Urteil vom 11. September 2013, I R 72/12, die Ansicht des Bundes der Steuerzahler bestätigt hatte, wonach ein Mindestpensionsalter auch für die Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt wird.

Fazit

Das Finanzamt wollte eine erneute Schlappe vor dem Bundesfinanzhof und damit eine allgemein gültige Entscheidung zu Gunsten aller pensionsberechtigten GmbH-Geschäftsführer vermeiden und hat durch entsprechende Rücknahme der Revision die Notbremse gezogen. Von der Thematik betroffene Gesellschaften sollten sich daher unter keinen Umständen auf die Rechenweise der Finanzverwaltung zur Pensionsrückstellung einlassen, sondern – soweit erforderlich im Rechtsbehelfsverfahren - auf dem vertraglich mit dem Geschäftsführer vereinbarten Pensionseintrittsalter bestehen.
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