(PM) Saarbrücken, 14.12.2010 - Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hat das Bundespatentgericht (BPatG) auf die Beschwerde der Markenanmelderin wer-kennt-wen.de aus Köln hin nunmehr entschieden, dass der Wortmarke "Wer kennt wen" außerhalb des Bereichs der Anbahnung und Vermittlung von Kontakten Unterscheidungskraft zukommt und diese daher eintragungsfähig ist.
Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung der Marke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41 und 42 mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Zeichen "WER KENNT WEN" um eine sloganartige Wortfolge mit schlagwortartigem und beschreibendem Charakter ohne herkunftshinweisende Funktion hinsichtlich der betroffenen Waren und Dienstleistungen handele.
Nach Ansicht des BPatG erweist sich die Wortfolge "Wer kennt wen" außerhalb des Bereichs der Anbahnung und Vermittlung von Kontakten als eine originelle und prägnante Bezeichnung, die dem Verkehr keine beschreibende Bedeutung vermittelt, sondern vielmehr dazu geeignet ist, als Herkunftshinweis für Waren und Dienstleistungen im IT-Bereich zu dienen. Insbesondere hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass auch Werbeslogans generell als Hinweis auf die Herkunft der jeweiligen Produkte vom Verkehr wahrgenommen werden können.