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Pressemitteilung

Aktuelles Urteil des BGH erklärt Produktfotos für vertragsbindend

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 346/09) sind Produktbilder im Internet, die eine bestimmte Ausstattung des Kaufgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag bindend.
(PM) Mainz, 17.01.2011 - In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer ein beschädigtes Unfallfahrzeug zum Verkauf in einer Internet-Restwertbörse angeboten. Auf dem im Angebot eingestellten Produktfoto war eine Standheizung erkennbar, von der allerdings im Angebotstext keine Rede war. Diese wurde von dem Verkäufer viel-mehr vor der Abholung des Fahrzeugs ausgebaut. Mit dem jetzt ergangenen Urteil wies der BGH zwar die Klage des Käufers ab, der auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung geklagt hatte. Die Karls-ruher Richter machten aber deutlich, dass dem Käufer jedenfalls ein Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zugestanden hätte, hätte er diesen Anspruch zunächst verfolgt.

„Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer auf Wiedereinbau der im Internet abge-bildeten Standheizung oder auf Einbau einer gleichwertigen Standheizung hätte klagen müssen, nicht aber auf Schadenersatz oder Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Kauf und Einbau einer Standheizung. Der Anspruch auf Nacher-füllung hat Vorrang gegenüber dem Anspruch auf Schadenersatz und hätte zu-nächst geltend gemacht werden müssen“, fasst Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer die Rechtslage zusammen.

Auch wenn der BGH die Klage des Käufers letztlich abwies steht fest: Produktfo-tos können rechtlich für die Beschreibung eines Kaufartikels ebenso wirksam sein, wie die Artikelbeschreibung selbst. Das Produkt muss hinsichtlich seiner abgebildeten Ausstattung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

„Internethändlern ist daher dringend zu empfehlen, nur Produktfotos des tatsächli-chen Kaufgegenstandes zu veröffentlichen und nicht einfach Bilder eines nur ähn-lichen Artikels in die Angebote einzustellen“, empfiehlt die Expertin für eCommerce-Recht.
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Frau Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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