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Fachartikel, 23.02.2009
Versetzung
So bleiben Sie als Arbeitgeber flexibel
­Jeder Tag bringt neue Überraschungen. Und Sie als Arbeitgeber brauchen schnelle Lösungen. Wollten Sie einen Mitarb­eiter aber kurzfristig auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen, waren Ihnen bisher hinsichtlich einer Versetzung die Hände gebunden. Das hat sich jetzt geändert!
Kein Lkw – kein Job. Als der einzige Lastwagen des Betriebs gestohlen wurde, war der einzige Fahrer plötzlich ohne Arbeit. Statt einen neuen Lkw anzuschaffen, entschied sich der Arbeitgeber, die anfallenden Transporte ab sofort durch eine Spedition durchführen zu lassen. Der beschäftigungslose Fahrer bekam die Änderungskündigung – verbunden mit dem Angebot, ab sofort eine andere verantwortungsvolle Tätigkeit übernehmen zu können. Dieser wollte aber nicht, kündigte kurz darauf selbst und verlangte für die Zwischenzeit seinen Lohn.

Das Bundesarbeitsgericht machte dem Fahrer aber einen Strich durch die Rechnung. Die Richter waren der Meinung, dass ein Mitarbeiter, der nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne, durchaus auch eine andere Tätigkeit im Betrieb übernehmen müsse. Tue er das nicht, könne er auch keinen Lohn verlangen (BAG, Az. 5 AZR 422/06).

Fällt die bisherige Tätigkeit Ihres Mitarbeiters ersatzlos weg, können Sie ihn mittels Ihres Direktionsrechts als Arbeitgeber unter Umständen auch anderswo einsetzen. Allerdings müssen für die Ausweitung Ihres Direktionsrechts folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • War der kurzfristige Wegfall der vertragsgemäßen Arbeit unverschuldet und nicht zu vermeiden?
  • Soll der Mitarbeiter nur kurzfristig auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden?
  • Sind Art der Arbeit und Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der bisherigen Tätigkeit für Ihren Mitarbeiter zumutbar?
  • Bei einem kurzfristigen Einsatzortwechsel: Muss der Mitarbeiter ab sofort unverhältnismäßig länger zwischen Wohnung und der neuen Arbeitsstätte pendeln?

Können Sie alle diese Punkte abhaken, dürfen Sie Ihren Mitarbeiter bis zu einem Monat auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen.

Tipp: Denken Sie auch an eine Versetzungsklausel in Ihren Arbeitsverträgen. Mit einer solchen Regelung erreichen Sie ein Höchstmaß an Flexibilität. Denn hier können Sie sich problemlos vorbehalten, Ihren Arbeitnehmern eine – im Vergleich zur derzeitigen Aufgabe – andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen. Deshalb:

Diese Versetzungsklausel gehört in Ihre Arbeitsverträge:

„Der Mitarbeiter wird ab dem ______ im Bereich ________ als ________ beschäftigt. Der Arbeitgeber behält sich unter Wahrung der Interessen des Mitarbeiters vor, auch andere vergleichbare und zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen. Eine solche Maßnahme hat keinen Einfluss auf die Vergütung des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber ist zudem berechtigt, den Mitarbeiter bei Bedarf auch in anderen Betrieben oder Betriebsteilen innerhalb des Unternehmens am gleichen Ort zu beschäftigen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im Bedarfsfall den Mitarbeiter auch in anderen Betrieben innerhalb des  Unternehmens an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands einsetzen.“

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Informationsdienst
Praktisches Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitsrechtliche Fragen gehen heute jeden an, der im Unternehmen Verantwortung trägt. Denn ein falsches Wort, eine rechtliche Fehlentscheidung kann teure Folgen haben!  Da ist nur ein Haken: Heute erworbenes Wissen ist womöglich morgen schon wieder überholt. Denn was im Arbeitsrecht Recht ist, wird maßgeblich auch durch die Gerichte bestimmt – und die hatten im vergangenen Jahr weit über 630.000 Verfahren auf dem Tisch! Der aktuelle Informationsdienst für Arbeitgeber und Personalverantwortliche informiert über alle neuen Urteile und Gesetze im Arbeitsrecht.

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