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Fachartikel, 08.04.2010
Steuerprüfung
Wann nach einer Betriebsprüfung ein Verfahren droht
Die Finanzbehörden ziehen in Sachen Betriebsprüfung die Daumenschrauben bedenklich an. So darf der Betriebsprüfer nun bereits dann die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) einschalten, wenn gerade mal ein Anfangsverdacht auf eine mögliche Straftat besteht.

Ob und wann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung gegen einen Steuerverantwortlichen eingeleitet wird, entscheidete die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra). Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 31.8.2009 über die Änderung des § 10 Abs. 1 der geänderten Betriebsprüfungsordnung (BpO), die diese Frage regelt, hervor.

Nach Ansicht des BMF besteht für den Prüfer immer dann eine Pflicht, die BuStra zu unterrichten, wenn Anhaltspunkte für die auch nur mögliche Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen.

In diesen Fällen meldet der Betriebsprüfer einen Verdacht

  1. Nach einer durchgeführten Kalkulation oder einer Bargeldverkehrsrechnung verbleiben ungeklärte Differenzen mit einigem Gewicht, z. B. Vermögenszuwachs wird mit unplausiblen Geldzuflüssen, wie Verwandtendarlehen, Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen erklärt.

  2. Ungebundene Privatentnahmen (Barabhebungen) reichen zur Bestreitung des Lebensunterhalts offensichtlich nicht aus.

  3. Bei Feststellung schwerwiegender Buchführungsmängel, insbesondere auffälliges Fehlen von sonst allgemein üblichen Belegen.

  4. Bei Hinweisen auf verschwiegene oder irreführend bezeichnete Bankkonten (Konten auf fingierten oder fremden Namen).

  5. Bei in der Bilanz wesentlich zu niedrig bewerteten Aktiv-Beständen sowie erheblich zu hoch bewerteten passiven Beständen des Betriebsvermögens.

  6. Die sich aus Kontrollmitteilungen ergebenden Einnahmen sind in der Buchführung nicht erfasst.

  7. Es liegt eine Selbstanzeige durch das Unternehmen vor, egal in welchem Verfahrensstadium.

  8. Es gibt konkrete Verdachtsmomente, dass Belege manipuliert/gefälscht wurden.

Ob ein Unternehmen tatsächlich Steuern hinterzogen oder verkürzt hat, ist aus der reinen Einleitung eines Strafverfahrens natürlich noch nicht ersichtlich. Hier muss die Finanzverwaltung ermitteln und entsprechende Beweise vorlegen.

Tipp: Sollte an den Vorwürfen des Prüfers etwas dran sein, sollten Sie die tatsächlichen Verhältnisse vollständig offen legen. Gerade am Anfang des Verfahrens können Betroffene durch aktive Mitwirkung die Folgen Ihres Fehlverhaltens positiv beeinflussen.

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