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Fachartikel, 25.09.2009
Sittenwidrige Vergütung
Dumpinglöhne können teuer werden
Dass Arbeitgeber möglichst wenig Geld für Löhne, Steuern und Sozialabgaben auszugeben suchen, ist verständlich. Ist der Stundenlohn jedoch zu niedrig, kann es für den Arbeitgeber teuer werden, wie ein jüngstes Urteil zum Thema Dumpinglöhne zeigt.

Wie gering darf der Lohn für einen 400-€-Jobber sein? Hier sollten Sie genau hinschauen. Denn das so genannte Lohn-Dumping kann teuer werden. Beachten Sie zunächst:  400-€-Kräfte haben Anspruch auf die gleiche Bezahlung (Stundenlohn, Zuschläge, Sonderzahlungen) wie vergleichbare Vollzeitkräfte in Ihrem Betrieb (§ 4 TzBfG).

Nur wenn es einen sachlichen Grund gibt, der nichts mit der Teilzeitarbeit zu tun hat (z. B. geringere Qualifikation), dürfen Sie weniger bezahlen. Sind Sie indes an einen Tarifvertrag gebunden oder an Mindestlöhne, müssen Sie die darin vorgesehenen Zahlungen auch 400-€-Kräften gewähren.

Zahlen Sie keine Dumpinglöhne!

In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgerichts Hamm am 18. März 2009 im Fall des Bekleidungsdiscounters kik entschieden, dass Arbeitgeber, die sittenwidrige Löhne zahlen, mit Schadenersatzforderungen und Nachzahlungen über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinweg rechnen müssen. Nach Auffassung der Richter sind Löhne dann sittenwidrig, wenn es ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Lohnhöhe und der Arbeitsleistung gibt (Az. 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08). Es kommt also darauf an, die Grenzen der Sittenwidrigkeit zu erkennen.  Dazu müssen Sie zwei Fälle unterscheiden:

  • Bei Arbeitnehmern, für die der Tarifvertrag gilt, muss auch der im Tarifvertrag genannte Lohn gezahlt werden. Punkt. Abweichungen nach unten sind nicht möglich – es sei denn, der Tarifvertrag erlaubt das ausdrücklich. Abweichungen nach oben sind aber immer erlaubt.

  • Anders sieht das für nicht tarifgebundene Arbeitgeber aus: Hier hat jetzt das Bundesarbeitsgericht eine klare Grenze gezogen: 2/3 des Tariflohns sind zu wenig! Das heißt: Zahlen Sie weniger als 2/3 des Tariflohns, kann das von den Gerichten als Lohnwucher gewertet werden. Konsequenz: Ihr Mitarbeiter kann den Tariflohn fordern, und zwar rückwirkend für bis zu 3 Jahre.

Aber Achtung: Die von Ihnen gezahlte Vergütung kann durch Tariflohnerhöhung nachträglich noch wucherisch werden, obwohl sie zunächst nicht zu beanstanden war. Vergleichsmaßstab sind die tariflichen Stunden- oder Monatslöhne ohne Zulagen und Zuschläge. Gesetzwidrig hohe und unregelmäßige Arbeitszeiten können ein zusätzliches Indiz für die Ausbeutung des Mitarbeiters darstellen (BAG, 22.4.2009, 5 AZR 366/08).

Wollen Sie also weniger zahlen als der Tarifvertrag, schauen Sie erstens in den Tarifvertrag und dann ziehen Sie die Grenze nach unten bei etwas mehr als 1/3 weniger. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

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