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Fachartikel, 29.06.2009
Personalmanagement
Zeitwertkonten – was der Finanzminister dazu sagt
In einem sehr ausführlichen Schreiben (Az. IV C 5 – S 2332/07/0004) vom 17. Juni 2009 hat der Bundesfinanzminister Stellung zur Lohn-/Einkommensteuerlichen Behandlung sowie den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten genommen. Danach sind auch für Mini-Jobber bzw. 400 €-Kräfte Zeitwertkonten möglich.
Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. Die Folge: In der Zeit der Arbeitsfreistellung mindern Sie das angesammelte Guthaben um den Vergütungsanspruch, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gewährt wird. Dazu der Finanzminister: „Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV (sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto).

Achtung: KEINE Zeitwertkonten sind Vereinbarungen, die das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen (sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten). Sie dienen schließlich nur zur Ansammlung von Mehr- oder Minderarbeitszeit, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen wird.

Voraussetzungen für eine gültige Wertguthabenvereinbarung

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nach dem neu gefassten § 7b Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) immer dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen alle zusammen vorliegen:

  1. Ihr Unternehmen muss den Aufbau eines Wertguthabens mit dem Mitarbeiter schriftlich vereinbart haben. Die Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
  2. Die Vereinbarung darf nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung werktäglicher oder wöchentlicher Arbeitszeiten haben, um Produktionszyklen auszugleichen.
  3. Es muss Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht werden, um es für Zeiten der Freistellung oder für eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen.
  4. Der betreffende Mitarbeiter muss das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit seiner Arbeitsleistung (vor oder nach der Freistellung bzw. der reduzierten Arbeitszeit) erzielt haben.
  5. Das fällige Arbeitsentgelt muss insgesamt 400 € monatlich übersteigen. Ausnahme: Der Mitarbeiter hat vor der Freistellung als 400-€-Minijobber gearbeitet.

Beispiel: Eine Teilzeitkraft arbeitet während des Sommers insgesamt 6 Monate in Vollzeit. Sie erhält aber nur ein Teilzeitentgelt. Der andere Teil der Entlohnung wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit Ihrem Unternehmen als Wertguthaben angespart. Dieses Wertguthaben erhält die Teilzeitkraft während der übrigen 6 Monate des Jahres, in denen sie gar nicht arbeitet, ebenfalls als Teilzeitentgelt.

Wann bei echten Zeitwertkonten Steuern fällig werden

Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Tipp: Die Gutschrift von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) zugunsten eines Zeitwertkontos wird auch dann steuerlich anerkannt, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.

Nun werden in der Praxis aber häufig die Guthaben der Zeitwertkonten aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit (planmäßige Auszahlung während der Freistellung) ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt. Hierzu der Finanzminister: „Dies ist steuerlich eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung. Folge: Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell gilt dies in der Arbeitsphase und der Freistellungsphase entsprechend. Deshalb gehen die Finanzämter auch in der Freistellungsphase steuerlich von einer Entgeltumwandlung aus, wenn vor Fälligkeit (planmäßige Auszahlung) vereinbart wird, das Guthaben des Zeitwertkontos oder den während der Freistellung auszuzahlenden Arbeitslohn zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen.

Profitieren von solchen Zeitwertkonten können übrigens alle Arbeitnehmer in einem „gegenwärtigen“ Dienstverhältnis – also auch Minijobber. Aber Achtung: Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die sich während der Beschäftigung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses, d. h. innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung, durch Freistellung ausgeglichen werden. Doch haben Sie es eben aufmerksam, gelesen? Der Finanzminister bestätigt ausdrücklich: Zeitwertkonten gibt es auch für Mini-Jobber.

So nutzen Sie Wertguthaben für 400-€-Kräfte

400-€-Kräften war bisher die Möglichkeit verwehrt, Arbeitszeit in einem Zeitwertkonto anzusparen, um sich später freistellen zu lassen. Die neue Regelung hebt diese Begrenzung auf. Beispiel: Sie haben einen Saisonbetrieb, der nur 8 Monate (Sommer und Herbst) im Jahr geöffnet ist. Sie stellen einen Service-Mitarbeiter ein. Er erhält das ganze Jahr durchgehend 400 €, arbeitet aber nur während der 8 Monate Öffnungszeit. Das Entgelt, das er während seiner Freistellungsphase in den Wintermonaten erhält, hat er im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung angespart.

Vor dem 1.1.2009 war dies nicht möglich. Bisher mussten Sie solche 400-€-Kräfte entlassen und erneut einstellen, mit dem Risiko, gute Mitarbeiter im nächsten Jahr nicht wieder zu bekommen. Beachten Sie aber bei Wertguthabenvereinbarungen mit geringfügig entlohnten Beschäftigten Folgendes:

  • Die Abtragung von Wertguthaben aus einem Minijob kann nur in geringfügigem Umfang erfolgen. Das bedeutet: Der Beschäftigte kann auch in der Freistellungsphase nicht mehr als 400 € monatlich erhalten.
  • Ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter kann nach § 7b Nr. 5 SGB IV nicht durch Verringerung des in der Freistellungsphase gewährten Entgelts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze Sozialversicherungsfreiheit herbeiführen.  Beispiel: 
  • Ein Mitarbeiter erhält in seiner Arbeitsphase 550 € und spart davon monatlich 50 € an. Soll er jetzt während der Freistellungsphase 350 € erhalten, erreicht er damit nicht die Einstufung als sozialversicherungsfreier Minijobber.

Achtung: Mit versicherungsfreien kurzfristig beschäftigten Aushilfen können Sie nach wie vor keine Wertguthabenvereinbarungen treffen.

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