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Fachartikel, 29.05.2009
Personalmanagement
Wie Sie Leistung ohne Gehaltserhöhung honorieren können
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sind Gehaltserhöhungen für viele Arbeitgeber zurzeit - wenn überhaupt – nur schwer zu leisten, ist doch die weitere Entwicklung kaum prognostizierbar und der Kostendruck immens. Doch es gibt auch andere Möglichkeiten, leistungsstarke Mitarbeiter zu belohnen, ohne sich noch mehr mit Steuern und Sozialabgaben zu belasten.
Wenn Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter brutto 100 € Gehaltserhöhung geben, bedeutet dies für ihn letztendlich 40 € brutto. Tatsächlich aber zahlt Ihr Unternehmen für diese 40 € mit Lohnnebenkosten 120 €.  Wie aber können Sie die Leistungen Ihrer starken Mitarbeiter auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzlich honorieren? Hier einige Möglichkeiten, die für Ihre Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei sind:

1. Erholungsbeihilfe

Damit können Sie Ihren Leistungsträgern eine zusätzliche Finanzspritze zum Urlaub gewähren. Und zwar: bis zu 156 €  für jeden Mitarbeiter, noch einmal 104 € für seinen Ehepartner und 52 € für jedes Kind. Ihr Unternehmen muss die Summe mit 25 % pauschal versteuern. Der Mitarbeiter muss Ihnen aber die Rechnungen aus seinem Urlaub vorlegen.

2. Kinderbetreuungskosten

Diese Variante ist sowohl für Ihren Mitarbeiter als auch für Ihr Unternehmen völlig steuer- und abgabenfrei. Wenn Ihr Mitarbeiter Kinder hat, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, kann Ihr  Unternehmen die Kosten für den Kindergarten, die Kinderkrippe oder die
Tagesmutter übernehmen.

3. Benzin- oder Warengutscheine

Als sogenannte Sachbezüge erhält Ihr Mitarbeiter Gutscheine für Benzin oder Waren. Auf den Gutscheinen darf aber kein Geldbetrag stehen und die Summe der Leistung darf im Monat den Gegenwert von 44 € nicht übersteigen.

4. Essensmarken

Ihr Unternehmen kann jedem Mitarbeiter einen steuer- und beitragsfreien Zuschuss zum täglichen Mittagessen z. B. in einer Gasstätte gewähren. Allerdings: Der Verrechnungswert der Essensmarke darf 5,83 € nicht überschreiten. An diesem Betrag muss sich der Mitarbeiter seit 1.1.09 mit 2,73 €aus seinem Nettoentgelt beteiligen. Der Gegenwert der Essensmarke setzt sich also zusammen aus 3,10 € (Arbeitgeberzuschuss) + 2,73 € (Mitarbeiteranteil).  Achtung: Ist der Verrechnungswert der Essensmarke größer als 5,83 €, muss er voll als geldwerter Vorteil versteuert werden.

5. Geschenke

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lassen wollen, wie z. B. einen Blumenstrauß, ein Parfum oder Ähnliches, ist dies bis zu einem Betrag von 40 € pro Jahr steuerfrei.

6. Mitarbeiterkapitalbeteiligung (neu seit 2009)

Die Arbeitnehmersparzulage wurde von bisher 18 auf 20 % erhöht und die  Einkommensgrenze, bis zu der die Sparzulage gezahlt wird, von 17.900 auf 20.000 € (für Ledige) angehoben. Bei Verheirateten gilt eine doppelt so hohe Einkommensgrenze. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen wurde zudem von 135 auf 360 € angehoben.

7. Weiterbildung

Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden und die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöhen.

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