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Fachartikel, 21.05.2007
Online-Werbung
Regelungen zur Umsatzsteuer und Rechnungsstellung
Grundsätzlich gilt für die Besteuerung immer der Ort der Leistungserbringung. Bei der Erbringung von Leistungen im Bereich Online-Werbung ist dies jedoch nicht so. Was Unternehmen bei der Rechnungsstellung für die Internetwerbung, speziell im Hinblick auf die Umsatzsteuer, beachten müssen, erläutert ein Beitrag von onlinesteuerrecht.de.
Auch im Hinblick auf das Steuerrecht lässt die Globalisierung die Grenzen mehr und mehr verschwinden. Leistungen werden im Internet angeboten, ohne dass man sofort erkennen kann, von welchem Platz der Erde der Geschäftspartner sein Unternehmen betreibt. Beispielsweise amazon oder eBay, beide Unternehmen haben für Leistungen, die sie auf dem deutschen Markt anbieten Ihren Sitz in Luxemburg.

Um neue Kunden anzusprechen, nutzen viele dieser Unternehmen die umfangreichen Werbemöglichkeiten im Internet. Die Werbung ist für viele Internetseiten eine lukrative Einnahmequelle geworden. Fraglich erscheint vielen Anbietern von Werbeflächen, wo die Umsatzsteuer für die Werbeleistung zu zahlen ist und wie praktisch die Rechnung auszusehen hat.

Grundsätzlich ist jeder Betreiber von Seiten im Internet, der gegen Entgelt Werbung auf seinem Webauftritt anbringt, umsatzsteuerlich als Unternehmer zu betrachten. D. h. er muss für diese selbständige und nachhaltige Tätigkeit Umsatzsteuer zahlen. Hierfür sind grundsätzlich Steuern in Höhe von 19 % fällig. Für die Besteuerung ist immer der Ort, an dem die Leistung ausgeführt wird, ausschlaggebend. Im Allgemeinen werden Leistungen, die keine Lieferungen von Waren sind, immer an dem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

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Beispiel: Unternehmer Tax aus Bremen betreibt einen sehr erfolgreichen Internetautovermietung. Er bietet Fahrzeuge im Großraum Bremen an. Die Fahrzeuge können auch im Ausland genutzt werden. Der Ort der Leistungserbringung ist Bremen. Tax muss in Deutschland Umsatzsteuer zahlen.
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Dennoch gibt es Ausnahmen. Zu diesen Ausnahmen gehört auch das Erbringen von Leistungen im Bereich Online-Werbung. Hier gilt abweichend zu der zuvor genannten Regel, dass der Ort des Leistungsempfängers entscheidend ist. In den folgenden drei Fallkonstellationen erläutern wir Ihnen die grundlegenden Unterschiede in der Behandlung der Werbeleistungen:

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Der Produktanbieter hat seinen Sitz im Inland
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Der Betreiber der Internetseite und der Produktanbieter sitzen in Deutschland. Für die Leistung wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Ausweis der 19 % Umsatzsteuer.

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Der Produktanbieter hat seinen Sitz im EU - Ausland
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Nehmen wir an, Sie betreiben eine Internetseite und Sie stellen der Firma „Luxus“ aus Luxemburg ein Banner auf Ihrer Internetseite zur Verfügung. Hierfür möchten Sie monatlich ein Entgelt in Höhe 1.000 € haben. Der Empfänger Ihrer Werbeleistung betreibt sein Unternehmen ausschließlich von Luxemburg aus. Er ist in Luxemburg als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer tätig. Um dies nachzuweisen, lassen Sie sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Firma „Luxus“ geben.

In diesem Falle wird für Ihre erbrachte Leistung die Umsatzsteuer in Luxemburg und nicht in Deutschland fällig, weil der Ort an dem die Leistung erbracht wurde, nach den Gesetzen in Luxemburg ist. Dies klingt für viele Werbetreibende verwirrend, da sie ihre Internetseite doch in Deutschland betreiben. Eigentlich müssten Sie, als deutscher Unternehmer, in Luxemburg die Steuer abführen. Hier gibt es aber eine Sonderregelung, bei der nicht der leistenden Unternehmer, also Sie, sondern der Leistungsempfänger, also die Firma „Luxus“, die Umsatzsteuer in Luxemburg zahlen muss. Dieses Verfahren ist in der EU vereinheitlicht (reverse-charge-Regelung). In der Praxis gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:

1. Sie schreiben der Firma „Luxus“ eine Rechnung ohne den Ausweis von Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag wird in Höhe von 1.000 € ausgewiesen. Auf der Rechnung machen Sie auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG in Luxemburg aufmerksam. Zudem vermerken Sie, dass der Kunde der Steuerschuldner ist, z.B. „Steuerschuld verlagert“ oder „VAT reversed“

2. Sie erhalten eine Gutschrift von der Firma „Luxus“ in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist und in der auf die Übertragung der Steuerschuld hingewiesen wird.

In Deutschland ist Ihre Werbeleistung umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Ein praktisches Beispiel ist hier die Werbung für die Amazon EU S.a.r.l., 5, Rue Plaetis - 2338 Luxemburg (USt-ID: DE 814584193).

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Der Produktanbieter hat seinen Sitz im nicht-EU-Ausland (Drittland)
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Eine weitere mögliche Konstellation ist, dass der Produktanbieter im nicht-EU-Ausland (z. B. Schweiz) ansässig ist. Nehmen Sie nun an, dass Sie als Betreiber einer Internetseite in Deutschland ein Banner der Firma „Schweizerberg“ anbringen möchten. Das vereinbarte Entgelt beläuft sich wiederum auf 1.000 € pro Monat.

Die Frage nach dem Ort, an dem die Steuer zu zahlen ist, richtet sich wiederum nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Da der Produktanbieter, als Empfänger der Werbeleistung, seinen Sitz in der Schweiz hat, ist der Ort der Leistungserbringung die Schweiz. D. h. der Umsatz unterliegt der Schweizer Umsatzsteuer. In Deutschland ist für diesen Umsatz keine Umsatzsteuer zu zahlen.

Grundsätzlich zahlt der deutsche Unternehmer in der Schweiz keine Umsatzsteuer (Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG Schweiz) und der schweizer Empfängern nur in dem Fall, wenn er Dienstleistungen im Wert von mehr als 10.000 sfr (Artikel 24 MWSTG Schweiz) von ausländischen Unternehmern in Anspruch nimmt. Die 10.000 sfr gelten nicht im Einzelfall sondern über alle ausländischen Unternehmer, von denen bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden. Praktisch ist die Umsetzung im Falle der Schweiz entsprechend der Abwicklung im EU-Land.
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