Wer sein Geld mit gewerblichen Onlineauktionen an Verbraucher verdient, hat alle rechtlichen Vorschriften zu beachten, die auch für „normale“ b2c-Onlineshops gelten.
Als Unternehmer könnte man leicht auf die Idee kommen, sich bei Auktionen als Privatmann auszugeben, um so die lästigen Vorschriften zu umgehen. Dazu zählen die Informationspflichten beim Fernabsatzkauf, einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und der vollständigen Bezeichnung des Verkäufers.
Aber auch ohne ausdrücklichen Hinweis lässt sich anhand verschiedener Kriterien erkennen, ob der Verkäufer gewerblich handelt oder nicht. Um welche Kennzeichen es sich handelt, legt Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer aus Mainz, Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de, dar.
Gewerbliches Handeln liegt vor, wenn der Verkäufer planmäßig und auf Dauer Waren anbietet. Ein eingerichteter Gewerbebetrieb oder eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr verraten sich gewerbliche Händler bei Onlineauktionen bereits durch Indizien. Dazu zählen beispielsweise die Anzahl der Versteigerungen pro Monat, mehrere zeitgleiche Versteigerungen, die Anzahl der Bewertungen, das Betreiben eines „Shops“ oder ihre Eigenschaft als Powerseller.
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„Auch das Anbieten von neuer Ware oder das Anbieten einer Vielzahl gleichartiger Artikel kann ein Kriterium für Gewerblichkeit sein“, betont Heukrodt-Bauer.
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Die Expertin weiter: „Man sollte sich also nicht darauf verlassen, dass eBay die Händlereigenschaft nicht kontrolliert. Jeder gewerbliche Händler muss darauf achten, dass seine Angebotsseiten eine Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung enthalten. Sonst drohen teure Abmahnungen.“
*Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen.