:: Abzug einer direkten Spende ins Ausland
Gemäß § 48 EStDV sind Zuwendungen an inländische staatliche Stellen oder eine in Deutschland als gemeinnützig anerkannte privatrechtliche Körperschaft (Definition § 5 Abs. Nr. 9 KStG) steuerlich absetzbar. Aufgrund dieser Regelung lässt die Finanzverwaltung Spenden, die direkt an Organisationen im Ausland gezahlt werden, derzeit nicht zum Abzug zu.
Daran hat auch die EuGH-Entscheidung zur Europarechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG bislang nichts geändert. Es ist in der Praxis daher weiter davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung den Spendenabzug für Zuwendungen an ausländische Organisationen nicht akzeptiert.
:: Abzug bei Weiterleitung der Spende ins Ausland
Sofern die Spende an eine steuerbegünstigte deutsche Organisation geleistet wird, die diese dann unter bestimmten Voraussetzungen ins Ausland weiterleiten oder dort direkt zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden können, ist der Steuerabzug möglich. Einzige Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung).
II. Wann darf der gemeinnützige Spendenempfänger seine Mittel im Ausland verwenden?
:: Allgemeine Voraussetzungen
Die Mittelverwendung hängt von der Satzung der gemeinnützigen Organisation ab. Hier können Regelungen der Mittelverwendung im Ausland ausdrücklich getroffen werden. Weitere Möglichkeiten sind unter Umständen auch die Mittelweitergabe an eine im Ausland ansässige gemeinnützige Organisation sowie die Mittelbeschaffung für eine ausländische gemeinnützige Organisation.
:: Einfügung des § 51 Abs. 2 AO durch das Jahressteuergesetz 2009
Die Gesetzesänderung führt entgegen der geplanten drastischen Einschränkung der steuerlichen Begünstigung bei der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch inländische Non-Profit-Organisationen „nur“ zu einer weit weniger einschneidenden Veränderung. Die Steuerbegünstigung setzt nunmehr voraus, dass durch die Auslandstätigkeit inländischer gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Organisationen die „Allgemeinheit“ gefördert wird. Die „Allgemeinheit“ in diesem Sinne sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Daneben wird die „Allgemeinheit“ auch dann gefördert, wenn die Tätigkeit der Non-Profit-Organisation auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dient. Der Gesetzgeber hat damit von dem geplanten ausschließlichen Inlandsbezug der steuerlichen Begünstigung für gemeinnütziges, mildtätiges und kirchliches Engagement im Ausland Abstand genommen und „nur“ einen sog. strukturellen Inlandsbezug verabschiedet.
Zu beachten sind dabei weiterhin die besonderen Nachweispflichten zur Mittelverwendung im Ausland. Hier kann das Finanzamt ggf. auch Übersetzungen ins Deutsche fordern. Weiter bleibt die Entwicklung der Auslegung/Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Ansehensförderung“ abzuwarten. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig rechtlichen / steuerlichen Rat einzuholen, um nicht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit bzw. Steuernachzahlungen zu riskieren.