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Fachartikel, 09.03.2009
Finanzmanagement
Wann das Finanzamt Ihren Steuerberater zahlen muss
Finanzbeamte lassen bei Steuerbescheiden oft neue Gerichtsurteile, Verwaltungserlasse und Verfügungen der Oberfinanzdirektion außer Acht. Um die Ihnen zustehende Steuererleichterung in Anspruch zu nehmen, werden Sie schon Widerspruch einlegen müssen. Eigentlich ist das umsonst, aber beileibe nicht kostenlos. Zumindest nicht, wenn Sie Ihren Steuerberater dafür in Marsch setzen. Was viele nicht wissen: Diese Kosten können Sie weitergeben.
Laut einer nach wie vor weitgehend unbekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz aus dem Jahr 2002 (Urteil vom 17.7.2002, Az. 1 U 1588/01) muss das Finanzamt für Irrtümer ihrer Beamten haften – und Ihnen daher im Fall eines (gerechtfertigten) Widerspruchs die Kosten für den Steuerberater erstatten. Die Richter haben damals die Zahlungspflicht des Finanzamtes in dem Fall bekräftigt, dass ein Finanzbeamter eine bereits veröffentlichte Neuerung außer Acht lässt.

In dem Fall hatte ein Steuerzahler mit Hilfe seines Steuerberaters Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt. Das Finanzamt hatte darin den Verkauf von Grundstücken fälschlich als gewerblichen Grundstückshandel beurteilt. Dieser Auslegung hatte der Steuerzahler mit Hilfe seines Steuerberaters mit Verweis auf ein kurz zuvor ergangenes BFH-Urteil widersprochen.

Die von dem Steuerzahler wegen des Widerspruchs aufgelaufenen Kosten für den Steuerberater wollte das Amt anschließend nicht erstatten. Der Beamte habe das ergangene Urteil schließlich nicht gekannt. Die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“, in der das betreffende Urteil veröffentlicht worden war, standen lediglich den Sachgebietsleitern, den Mitarbeitern der Rechtsbehelfsstelle und der Abteilung Betriebsprüfung zur Verfügung, nicht aber den Sachbearbeitern.

Ämter müssen für Informationsfluss sorgen

Das Argument ließen die Richter nicht gelten. Finanzbeamte müssten zeitnah über die BFH-Rechtsprechung informiert sein, befanden sie. Vier bis sechs Wochen haben sie dafür maximal Zeit. Berücksichtigen Sie danach noch veröffentlichte Änderungen nicht, darf das dem Urteil zufolge nicht dem Steuerzahler angelastet werden.

Tipp: Auch Ihr Steuerberater sollte spätestens nach vier bis sechs Wochen über Neuerungen informiert sein. Auch er haftet sonst.

Die Richter rechneten die fahrlässige Amtspflichtverletzung nicht dem zuständigen Sachbearbeiter zu. Der habe ja nach bestem Wissen gehandelt. Verantwortlich sei vielmehr das mangelnde oder schlechte Funktionieren des Verwaltungsapparates selbst. Das Amt habe daher die durch seine Fehlentscheidung entstandenen Kosten für den Steuerberater zu tragen, entschieden die Richter. Ein besonders strenger Maßstab gilt dabei nach Auffassung der Richter für Behörden, die wie die Finanzämter, durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen.

Ignoriert ein Finanzbeamter also ein Urteil, eine Verordnung oder eine Gesetzesänderung, so kommt dies das Amt unter Umständen teuer zu stehen. Das Geld für den Steuerberater zahlt das Amt für Sie. Am besten der Steuerberater schickt seine Rechnung mit Verweis auf das Urteil gleich dorthin.

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Quelle: BWRmed!a

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