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Fachartikel, 23.07.2009
Buchführung
Schwankungen beim Rohgewinnaufschlag sind zulässig
Unternehmen, die ihre Geschäfte ordentlich geführt und korrekt verbucht haben, brauchen bei einer digitalen Betriebsprüfung des Finanzamts Abweichungen beim Zeitreihenvergleich oder auch kleinere Beanstandungen bei der Kassenführung nicht zu fürchten. Zumindest darf die Buchführung nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln deshalb noch lange nicht als nicht ordnungsgemäß eingestuft werden.
Gegenstand der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 27.1.2009 (Az. 6 K 3954/07) war die Klage eines Gastwirts, bei dem das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung über einen Zeitreihenvergleich erhebliche Schwankungen beim Rohgewinnaufschlag festgestellt hatte. Der Prüfer hatte Mithilfe eines EDV-Programms den wöchentlichen Wareneinkauf ermittelt und ihn ins Verhältnis zum Umsatz gesetzt. Wegen einiger Mängel bei der Kassenführung erklärte der Prüfer die Buchführung für nicht ordnungsgemäß und schätzte den Gewinn, indem er den Rohgewinnaufschlag aus einem begrenzten Zeitraum seines Zeitreihenvergleichs zugrunde legte. Der Kläger hält die Schätzung des Finanzamts, die zu einer Steuernachforderung von 89.000 € führte, für nicht zutreffend.

Richter untersagen die willkürliche Schätzung

Das Finanzgericht gab der Klage des Gastwirts in vollem Umfang statt. Es gelangte zu der Überzeugung, dass die Buchführung des Gastwirts formell ordnungsgemäß ist. Es ist nicht zulässig, dass das Finanzamt wegen kleinerer Beanstandungen bei der Kassenführung die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß einstuft.

Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gewinn richtig ausgewiesen wurde. Das Finanzamt darf den Gewinn nur dann schätzen, wenn es diese Vermutung widerlegen kann. Das Finanzamt darf allein die Schwankungen beim Rohgewinnaufschlag, die es bei einem Zeitreihenvergleich ermittelt hat, nicht nutzen, um den Gewinn zu schätzen. Es ist außerdem willkürlich, wenn das Finanzamt sich einen Zeitraum herausgreift und diesen für repräsentativ erklärt.

Kein Verdacht auf Manipulation

Hinzu kam, dass der Chi-Quadrat-Test keine Auffälligkeiten zeigte. Mit diesem Test wird bei großen Zahlenmengen (hier: bei den Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen in 3 Jahren) die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist. Das ist der Fall, wenn Aufzeichnungen manipuliert werden, weil unbewusst persönliche Lieblingszahlen häufiger verwendet werden.

Mit der elektronischen Prüfung werden Unregelmäßigkeiten rasch entdeckt

Konsequenzen: Die meisten Betriebsprüfungen werden heute digital durchgeführt. Betriebsprüfer können Ihre Buchführungsdaten nutzen, um mit ihrem EDV-Programm (IDEA) Zeitreihenvergleiche zu erstellen. Der Rohgewinnaufschlag lässt sich anhand der Jahreswerte ermitteln.

Schwankungen beim Rohgewinnaufschlag, die sich im Laufe eines Jahres ergeben, können mit einem Zeitreihenvergleich ermittelt werden. Stellt der Betriebsprüfer mit seinem Zeitreihenvergleich fest, dass Ihre Aufschlagsätze im Laufe eines Jahres unterschiedlich hoch sind, bedeutet dies nicht, dass Sie nicht alle Erlöse erfasst haben.

Die Zeiten in einem Zeitreihenvergleich sind oft nicht miteinander vergleichbar. Abweichungen können auftreten, weil

  • auch bei einem Gastronomiebetrieb der Wareneinkauf nicht gleichbleibend ist, sondern ein Teil der Produkte auf Vorrat gekauft wird und
  • der Einkaufspreis von Waren derselben Art und Güte (insbesondere bei frischen Produkten) saisonbedingt größeren Schwankungen unterliegen kann.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt, dass eine formell ordnungsgemäße Buchführung kein Selbstzweck ist. Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Geschäfte stets korrekt verbuchen. Ohne formelle Mängel bzw. bei geringfügigen Mängeln, wie sie fast immer auftreten, muss Ihnen das Finanzamt im Einzelnen nachweisen, dass Sie Einnahmen nicht erfasst haben.  Eine ordnungsgemäße Buchführung schützt Sie somit vor Umsatz- und Gewinnschätzungen durch das Finanzamt.

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