VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 30.05.2011
BGH
Beweislast hinsichtlich Einwilligung in Telefon-Direktmarketing
In einem Urteil vom 10.20.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Unternehmen im Zweifel den Erhalt einer Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen von Telefon-Direktmarketing-Aktionen betroffenen Privatpersonen gegenüber nachweisen können müssen.

Im Jahr 2003 hatte eine Krankenkasse eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen abgegeben. Dieser Unterlassungserklärung ging zu dieser Zeit eine Abmahnung voraus, zukünftig keine Anrufe bei Verbrauchern vorzunehmen ohne über eine entsprechende Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung zu verfügen. In der Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Krankenkasse für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Nachdem die Verbraucherzentrale im Jahr 2008 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Krankenkasse angeblich weiterhin Werbeanrufe ohne Einwilligung durchführte, wurde diese aufgrund der Unterlassungserklärung in Anspruch genommen.

In dem folgenden Klageverfahren behauptete die Krankenkasse, dass die Einwilligungserklärungen zusammen mit der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel eingeholt wurden. Im Klageverfahren gelang es der Krankenkasse jedoch nicht, diese Einwilligung wirksam nachzuweisen. Der BGH hatte nun letztinstanzlich über die Revision der Beklagten zu entscheiden.

Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Datenschutzrecht verstoße nicht bereits deshalb gegen europäisches Recht, weil es über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehe. Es sei grundsätzlich zulässig, Telefonwerbung gegenüber Betroffenen von deren ausdrücklicher Erklärung abhängig zu machen.

Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für das Direktmarketing

Im Grundsatz gilt: möchte ein Unternehmen bei Privatpersonen Telefonmarketing-Aktionen durchführen, bedarf dies der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen. In der Einverständniserklärung müssen dabei zwingend das Kontaktmedium, der Grund der Kontaktaufnahme und der potentielle Verwender genannt werden. Daneben ist immer auf eine Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.

“Opt-in” und “Opt-out”


Zulässige Methode, um die Einwilligungserklärung von den Betroffenen einzuholen ist die so genannte „Opt-in“-Methode. Diese bedeutet im normalen Geschäftsverkehr, dass entweder im Internet oder auf dem Papier ein Kästchen angekreuzt werden kann.

Unzulässig ist, ein vorangekreuztes Kästchen im Internet zu präsentieren, welches der Webseitenbenutzer dann ausschalten/ausklicken kann („Opt-out“). Gleiches gilt nach der Entscheidung des BGH soweit ein schriftliches Dokument vorliegt auch für vorgegebene Erklärungen in Vertragsteilen, die im Vertragstext vorgegeben sind und lediglich gestrichen werden können.

Beweisführung der verantwortlichen Stelle

Besonders zu beachten ist die Beweisführung der verantwortlichen Stelle in Bezug auf das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung. Wie der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt hat liegt die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligungserklärung für das Telefon-Direkt-Marketing beim Unternehmen. Das heißt: eine schriftliche Einwilligungserklärung muss aufbewahrt, eine E-Mail-Erklärung gespeichert werden, um im Zweifel den Nachweis führen zu können, dass der Betroffene in die Telefonwerbung eingewilligt hat.

Fazit

Möchten Unternehmen gegenüber Privatpersonen Telefon-Direkt-Marketing-Aktionen durchführen bedürfen sie hierzu der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen. Um auch im Zweifel den Nachweis führen zu können, die Einwilligung einer Privatperson in die Durchführung von Werbeanrufen erhalten zu haben, sollten Unternehmen die Einwilligungserklärungen (seien diese per Internet/E-Mail oder schriftlich erteilt) entsprechend aufbewahren.

QUERVERWEIS
Service-Tipp
Datenschutz-Codex/-Signet für Webseitenbetreiber
Gerade bei der elektronischen Datenverarbeitung im Internet gewinnt der Datenschutz für Kunden zunehmend an Bedeutung. Mit einem neuen Datenschutz-Signet können Website-Betreiber nun nach außen einen transparenten und gesetzeskonformen Umgang mit Kundendaten dokumentieren.
weitere Informationen zum Datenschutz-Signet
ZUM AUTOR
Über Dr. Sebastian Kraska
Institut für IT-Recht - Kraska GmbH
Herr Dr. Sebastian Kraska gründete im Jahr 2007 die Kraska GmbH, die sich mit IT-Dienstleistungen befasst. Im Jahr 2009 kam das Institut für IT-Recht IITR hinzu, das schwerpunktmäßig im Bereich Datenschutz tätig ist und in ...
Institut für IT-Recht - Kraska GmbH
Eschenrieder Straße 62c
82194 Gröbenzell

+49-89-51303920
ZUM AUTOR
Über Alma Lena Fritz
Institut für IT-Recht - Kraska GmbH
Frau Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin aus München und freiberufliche Mitarbeiterin des Instituts für IT-Recht IITR. Derzeit besucht Frau Fritz den aufbauenden Master-Studiengang zum Informationsrecht in Hannover/Oslo und absolviert ...
Institut für IT-Recht - Kraska GmbH
Eschenrieder Straße 62c
82194 Gröbenzell

+49-89-51303920
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG