Da die Notwendigkeit betriebsbedingter Kündigungen darzustellen in der Praxis jedoch erstaunlich häufig misslingt, hier einige Tipps für Ihre Argumentation.
Gewinnverfall
Selbst wenn Ihre Gewinne dramatisch eingebrochen sind, genügt der Verweis hierauf nicht, um betriebsbedingte Kündigungen zu rechtfertigen. Sie müssen vielmehr genau darlegen, welche Maßnahmen Sie ergreifen, um dem Gewinnverfall entgegenzuwirken, und inwiefern diese zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Ist ein Kunde insolvent, ist das eine Begründung. Aber: Zeigen Sie auch auf, warum Sie den Verlust nicht kompensieren können.
Leistungsverdichtung
Wenn Sie die bisherigen Arbeiten mit weniger Mitarbeitern bewältigen wollen, müssen Sie darlegen, wie die verbleibenden Mitarbeiter das erhöhte Pensum bewältigen können. Zeigen Sie also beispielsweise bisherige Leerlaufzeiten auf, die Sie nun abbauen wollen. Wichtig: Die Leistungsverdichtung darf nicht zu ständigen Überstunden für die verbleibenden Mitarbeiter führen.
Auftragsmangel
Sie wollen Ihre Belegschaft an die rückläufige Auftragslage anpassen? Dann müssen Sie aufzeigen,
Organisatorische Änderungen
Auch organisatorische Veränderungen bei Arbeitsabläufen, Produktionsmethoden oder Führungsstrukturen können betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Sie können sich sogar entscheiden, bisher von eigenen Arbeitnehmern erledigte Arbeiten künftig extern zu vergeben (BAG, 13.3.2008, 2 AZR 1037/06). Vor Gericht müssen Sie dann darlegen, an welchen Stellen in welchem Umfang Mitarbeiter infolge dieser Änderungen nicht mehr benötigt werden.
Betriebseinschränkung oder -stilllegung
Bei Betriebseinschränkungen oder -stilllegungen gibt es immer wieder Probleme, wenn gekündigt wird, bevor der Betrieb eingeschränkt oder stillgelegt ist. Das wird von den Gerichten jedoch akzeptiert, wenn Ihre Entscheidung bei Zugang der Kündigung ernsthaft und nachweisbar getroffen ist (z.B. Gesellschafterbeschluss) und der Mitarbeiter nach Ablauf der Kündigungsfrist voraussichtlich nicht mehr benötigt wird. Eine vorübergehende Betriebsstilllegung rechtfertigt Kündigungen nur dann, wenn Ihnen die Überbrückung mit Lohnzahlungen wirtschaftlich unzumutbar ist.
Beachten Sie: Eine (geplante) Betriebsveräußerung rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung (§ 613a BGB). Aber: Die Kündigung kann dennoch wirksam sein, wenn der Erwerber des Betriebs ein verbindliches Konzept verfolgt, nach dem die Stelle des Mitarbeiters wegfällt (BAG, 20.3.2003, 8 AZR 97/02).
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