Das bedeutet das Urteil für Sie als Arbeitgeber
Das Urteil ist nahezu deckungsgleich mit einem Urteil des LAG Düsseldorf (Az. 9 Sa 699/08) und bedeutet: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn Sie zuvor alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten innerhalb Ihres Betriebs geprüft haben. Hierbei müssen Sie alle gleichwertigen Arbeitsplätze in Betracht ziehen und notfalls „freimachen“.
Wichtig: Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen auch in der Kündigung -.„Da ein geeigneter anderer Arbeitsplatz in unserem Unternehmen leider nicht zur Verfügung steht …“ - und gehen Sie beim Vorbereiten der Kündigung nach der folgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung vor:
1. Schritt: Prüfen Sie anhand objektiver Tatsachen, ob die Besorgnis einer längeren Erkrankung besteht.
2. Schritt: Steht fest, dass der Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft völlig ungewiss, ist eine negative Gesundheitsprognose gerechtfertigt.
3. Schritt: Können Sie nicht absehen, ob oder wann der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig sein wird, reicht es für eine negative Gesundheitsprognose, wenn in absehbarer Zeit, d. h. innerhalb der nächsten 24 Monate, nicht mit einer Verbesserung der Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters gerechnet werden kann.
4. Schritt: Stellen Sie fest, ob Ihre betrieblichen Interessen durch die langanhaltende Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt sind. Hiervon können Sie ausgehen, wenn es durch die langfristige Arbeitsunfähigkeit zu Störungen des Arbeitsablaufs, Produktionsausfall oder einem Verlust von Kundenaufträgen kommt. Achten Sie darauf, dass diese Zwischenfälle unbedingt dokumentiert werden, mit genauem Datum, Beschreibung des Störfalls und etwaigen Folgen.
5. Schritt: Schließlich sollten Sie als Arbeitgeber prüfen, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen für Sie als Arbeitgeber zu einer nicht länger hinzunehmenden Belastung führen. Hierbei gilt es folgende Punkte in die Abwägung einzubeziehen:
Vergessen Sie nicht zu überprüfen, ob Sie den Mitarbeiter tatsächlich nicht anderswo weiterbeschäftigen können. Wichtiger Hinweis: Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist außerdem die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.
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