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Fachartikel, 05.02.2009
Altersteilzeit
Was Sie als Arbeitgeber aktuell bedenken sollten
Die meisten Arbeitnehmer können sich nicht vorstellen, bis zum 65. Lebensjahr arbeiten zu gehen. Altersteilzeitlösungen sind nach wie vor beliebt. Auch für Sie als Arbeitgeber haben sie ihren Reiz – gerade wenn Sie, wie zahlreiche andere Unternehmen auch, vielleicht die Zahl Ihrer Beschäftigten senken müssen. Ein sozialverträgliches Vorruhestandsprogramm kommt da oft beiden Seiten recht.
Seit einigen Jahren wird die Altersteilzeit von den Arbeitsagenturen gefördert. Wenn Sie einen frei werdenden Altersteilzeitarbeitsplatz mit einem vormals Arbeitslosen besetzen oder im Gegenzug einen Auszubildenden übernehmen, zahlt die Arbeitsagentur die im Altersteilzeitgesetz vorgesehene Mindestaufstockung des Gehalts für Ihren Mitarbeiter sowie das spätere Plus bei der Rente. Allerdings gibt es diese Förderung nur noch bis Jahresende. Dann läuft sie aus und wurde auch mit den beiden Konjunkturpaketen nicht verlängert.

Sie sollten nun einmal scharf nachdenken: Gibt es in Ihrem Unternehmen den ein oder anderen Mitarbeiter, der sich für die Altersteilzeit interessiert und Sie erfüllen die Fördervoraussetzung? Dann sollten Sie sich mit dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beeilen und die Förderung mitnehmen.

«Natürlich können Sie auch nach Ende dieses Jahres noch Ihre Mitarbeiter in Altersteilzeit schicken – aber eben ohne Förderung. Aufstocken müssen Sie Gehalt und Rente dann selbst.»

Wenn Sie sich dazu verpflichten, ihrem Mitarbeiter in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz seines bisherigen Gehalts zu zahlen, können Sie bereits in der Ansparphase, also der noch aktiven Arbeitszeit, Rückstellungen bilden. Das geht aber nur, wenn der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit erst weiter Vollzeit arbeitet und dann voll in den Ruhestand wechselt.

Wenn Sie bei diesem so genannten Blockmodell den Rückstellungsbetrag zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der zweiten Phase ansammeln, wird das Finanzamt mitspielen. Sie sollten daher Rückstellungen sowohl für das Gehalt der ersten Phase, als auch für Ihre Aufstockungszahlungen der zweiten Phase bilden.

Dagegen wird sich Ihr Finanzamt gegen eine Rückstellung bei einer Teilzeit-Altersteilzeit sperren. Anderslautende Urteile der Finanzgerichte liegen nicht vor – und sie sind auch nicht zu erwarten. Denn: Bei der Altersteilzeit im Blockmodell kann die Rückstellung, die in der Beschäftigungsphase gebildet wurde, in der Freistellungsphase wieder aufgelöst werden.

Dagegen bestehen bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell während der gesamten Beschäftigungsdauer fortwährend gegenseitige Ansprüche: Anspruch des Unternehmens auf Arbeitsleistung einerseits und Anspruch des Mitarbeiters auf Gehaltszahlung andererseits. Dies sollten Sie bei der Planung bedenken.

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