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Fachartikel, 22.06.2009
Achtung Steuerfalle
Vorsicht beim Verkauf des Firmenwagens
Liebäugeln Sie zurzeit vielleicht damit, bald einen neuen Firmenwagen anzuschaffen und im Gegenzug den alten Firmenwagen zu verkaufen? Dann aufgepasst: Hier gibt es eine steuerliche Falle, über die sich schon unzählige Selbstständige schwarz geärgert haben.
Verkaufen Sie ein Auto, das Sie ins Betriebsvermögen genommen haben – also einen Firmenwagen –, dann müssen Sie für den Verkaufserlös Umsatzsteuer abführen. Beispiel: Sie verkaufen Ihren schon einige Jahre alten Firmenwagen für 5.000 €. Dann müssen Sie dafür 789,32 € Umsatzsteuer abführen – für viele Selbstständige eine böse Überraschung, die erst bekannt wird, wenn das Finanzamt nachfragt.

Die Umsatzsteuer wird sogar dann fällig, wenn Sie beim Kauf des Wagens gar keine Vorsteuer geltend gemacht haben. Häufiger Fall: Sie haben den Wagen selbst gebraucht von einem Privatmann ohne Umsatzsteuer gekauft. Verkaufen Sie den Wagen dann später, wird trotzdem Umsatzsteuer fällig. Kalkulieren Sie auf der anderen Seite die Umsatzsteuer mit in Ihren Verkaufspreis ein, wird der Wagen gerade angesichts des Überangebots auf dem Gebrauchtwagenmarkt schnell unverkäuflich.

Lösung: Firmenwagen erst in den Privatbesitz nehmen

Es gibt aber eine Lösung, die Umsatzsteuerzahlung zu vermeiden, wenn Sie sich von einem Firmenwagen trennen wollen. Gehen Sie so vor:

  • Entnehmen Sie den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen und machen Sie ihn dadurch wieder zu einem reinen Privatwagen. Nach § 3 Abs. 1b UStG ist die Entnahme von betrieblichen Gegenständen, bei deren Erwerb keine Vorsteuer abgezogen werden konnte, ohne Umsatzsteuerbelastung möglich. Die Entnahme dokumentieren Sie durch eine entsprechende Notiz in Ihrer Buchhaltung.
  • Lassen Sie dann ein paar Monate verstreichen und verkaufen Sie den Wagen anschließend als Privatperson. Durch die verstrichene Zeit steht der Verkauf nicht mehr im Zusammenhang mit der Entnahme – und Umsatzsteuer wird nicht mehr fällig.

TIPP: Natürlich können Sie den Wagen – wenn Sie ihn aus dem Betriebsvermögen genommen haben – weiter betrieblich nutzen und die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Sie führen einfach eine Aufstellung über die betrieblich gefahrenen Kilometer und setzen pauschal 0,30 € Betriebsausgaben pro Kilometer an.

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