VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 23.03.2009
Abfindung berechnen
So gehen Sie vor, wenn das Gesetz nichts vorgibt
Eine Kündigung ist immer eine heikle Sache – vor allem dann, wenn diese vom Arbeitgeber ausgeht und es hierfür keine betrieblichen oder außerordentlichen Gründe gibt. In solchen Fällen bietet es sich an, dem Mitarbeiter den Trennungswunsch mit einer Abfindung zu versüßen.
Wenn Sie asich als Arbeitgeber von einem Mitarbeiter betriebsbedingt trennen, können Sie ihm nach § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz) eine Abfindung von 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses anbieten. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer darauf, Kündigungsschutzklage zu erhaben.

So weit, so gut. Was aber, wenn kein Fall nach § 1a KschG vorliegt? Dann gilt zunächst einmal: Die Höhe der Abfindung ist dann grundsätzlich Verhandlungssache. Zu empfehlen ist aber auch hier als Orientierung die Regelung in § 1a KSchG heranzuziehen und pro Beschäftigungsjahr 0,5 Bruttomonatsverdienste anzubieten.

Je nach Erfolgsaussichten einer alternativen Kündigung, der Länge einer sonst einzuhaltenden Kündigungsfrist etc. können Sie die Höhe der Abfindung auch nach unten oder oben korrigieren. Vor allem in Sozialplänen gibt es zum Teil erhebliche Änderungen nach oben.

Sind Sie sich bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung immer noch unsicher, dann wenden Sie sich ruhig „mutig“ an „Ihr“ Arbeitsgericht und fragen Sie dort nach, welche Abfindungspraxis dort üblich ist. Fragen Sie am besten bei der Rechtsantragsstelle nach.

Nicht vergessen: Für die Höhe spielen natürlich auch die Erfolgsaussichten im Streitfall eine Rolle. Betrachten Sie die so genannte Regelabfindung „0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr"  immer als Faustformel. Sehen Sie sich dabei aber immer auch das Arbeitsverhältnis näher an:

  • War es besonders kurz oder besonders lang?
  • Wie alt ist der Arbeitnehmer?
  • Wie stehen die Chancen des Arbeitnehmers auf eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt?
  • Und vor allem: Wie groß ist Ihr Prozessrisiko?

Anhand dieser Kriterien können Sie dann nach oben oder unten abweichen. Vor dem Arbeitsgericht läuft es meist so, dass Ihr Arbeitnehmer eine hohe Abfindung fordert und Sie mit Ihrem Angebot meist darunter liegen. Die Arbeitsrichter schlagen dann meist vor, sich in der Mitte zu treffen. Stapeln Sie also auch ruhig erst mal ein bisschen tief!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Informationsdienst
„Personal aktuell“
 
Personalfragen gehen heute jeden an, der im Unternehmen Verantwortung trägt. Denn ein falsches Wort, eine rechtliche oder menschliche Fehlentscheidung kann fatale Folgen haben!  Gleichzeitig ist heute erworbenes Wissen womöglich schon morgen überholt. Denn Arbeitsrecht ist Richterrecht, und Richter stellen sich oft genug auf die Seite der Arbeitnehmer. Mit „Personal aktuell“ sind Sie in allen Personalfragen mit minimalem Aufwand immer up-to-date.

Weitere Informationen zu „Personal aktuell

ZUM AUTOR
Über BWRmed!a
BWRmed!a
Theodor-Heuss-Strasse 2-4
53177 Bonn

+49-228-9550120
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG