Bewirtet ein Unternehmer Geschäftspartner, dürfen grundsätzlich nur 70 % der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben verbucht werden. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme, wie ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wieder einmal beweist.
Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs betrifft nur solche Bewirtungen, die aus geschäftlichem Anlass durchgeführt werden. Dagegen sind Bewirtungskosten aus allgemeinem betrieblichen Interesse stets in voller Höhe Gewinn mindernd abziehbar. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitgeber Mitarbeiter seines Unternehmens angesichts einer Betriebsveranstaltung oder bei einer Lehrgangsveranstaltung bewirtet.
Die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hatten sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der volle Betriebsausgabenabzug auch für freie Mitarbeiter möglich ist, die an solchen internen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die erfreuliche Antwort auf diese häufig kontrovers diskutierte Frage lautet „ja“, sofern bei der Veranstaltung ausschließlich betriebsinterne Themen auf dem Tagesplan stehen (Az. 1 K 1962/05). Dient eine Veranstaltung jedoch dazu, den freien Mitarbeitern Waren zu verkaufen, steht der geschäftliche Aspekt im Vordergrund. Die Folge ist die Kürzung der Bewirtungsaufwendungen um 30 %.
Praxis-Tipp:
Werden Bewirtungskosten anlässlich einer Veranstaltung aus allgemeinem betrieblichen Interesse für freie Mitarbeiter in voller Höhe den Bewirtungskosten zugeordnet, ist es empfehlenswert, dem Bewirtungsbeleg den Tagesplan der Veranstaltung beizufügen und auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zu verweisen. Nur so lässt sich bei Jahren später stattfindenden Betriebs- oder Lohnsteuerprüfungen das allgemeine betriebliche Interesse der Bewirtung nachweisen.
Quelle / Urheber:
Steuer-Office.de
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