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VERKEHRSRECHT – SCHNELLRATGEBER IM BUßGELDVERFAHREN - Thema heute: Der Bußgeldbescheid

(PM) , 22.02.2008 - Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten jährlich für mehrere 100.000 Autofahrer Ärger mit der Polizei und den Gerichten. Nicht selten ist in der zumindest zeitweise Verlustes der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weit reichenden Folgen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten. Nicht selten droht häufig der Verlust des Arbeitsplatzes.

Lassen sich durch diese – mitunter existenziellen – Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht verunsichern.

Wird das Bußgeldverfahren nach Anhörung (vgl. unseren Beitrag „Verkehrsrecht – Schnellratgeber im Bußgeldverfahren – Thema heute: Anhörung im Bußgeldverfahren“) nicht eingestellt, erhält der Betroffene einen mit Punkten in Flensburg verbundenen Bußgeldbescheid zugestellt.

Das kann Ihnen ganz schnell passieren. Da reicht oft schon der gegen den Betroffenen erhobene Vorwurf eines vergleichsweise kleineren Verkehsverstoßes. Denn bereits ab einem Bußgeld von 40,00 € werden Punkte in Flensburg eingetragen.

Hiergegen kann man sich zur Wehr setzten. Wenden Sie sich deshalb bei einem Bußgeldbescheid unbedingt an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Gegen den Bußgeldbescheid kann dann, am besten in Absprache mit einem Verkehrsanwalt, bei der ausstellenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss aber innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung eingelegt worden sein und der Bußgeldbehörde vorliegen.

Der Einspruch muss (und sollte in der Regel) nicht begründet werden. Eine Begründung sollte allenfalls nach Rücksprache und Akteneinsicht durch Ihren Verkehrsanwalt vorgenommen werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt – unabhängig vom Öffnen des Briefes – der auf dem Briefumschlag vermerkte Tag des Einwurfs in den Briefkasten. Aus Beweissicherungsgründen sollten Sie den Briefumschlag deshalb unbedingt aufbewahren.

Wer die Einspruchsfrist unverschuldet (!) versäumt, z.B. weil er erst nach Ablauf der Frist aus dem Urlaub zurückkehrt, kann mit unverzüglich nach Kenntnis der Zustellung erfolgtem Antrag auf Wiedereinsetzung und gleichzeitigem Einspruch noch Erfolg haben.

In solchen Fällen sollten Sie aber unbedingt sofort, d.h. noch am selben, spätestens am nächsten Tag, qualifizierte Hilfe eines Verkehrsanwalts in Anspruch nehmen.

Ohne einen kompetenten Beistand haben Sie in einem Bußgeldverfahren kaum eine Chance, sich erfolgreich zu verteidigen. Mit Argumenten, die aus Ihrer Sicht für Sie sprechen, können Sie ganz leicht aufs Glatteis geraten.

Nur ein Verkehrsanwalt ist mit den komplizierten Verfahrensfragen gegenüber der Behörde und vor Gericht vertraut. Er kennt mögliche Fehlerquellen, z.B. bei Geschwindigkeitsmessverhahren, Rotlichtüberwachungen und Abstandsmessungen. Auch formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen, entgehen ihm nicht. Und ein Verkehrsanwalt kennt die Tricks, wie sich z.B. ein Führerscheinentzug noch vermeiden lässt.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen.

Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. © 2007 B&K

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