Das deutsche Steueraufkommen resultiert zu mehr als einem Drittel aus der Umsatzsteuer. Da zu erwarten ist, dass die Steuereinnahmen aus den Ertragssteuern in den nächsten Jahren allenfalls geringfügig steigen werden, wird die Umsatzsteuerprüfung im Fokus der die Finanzbehörden bleiben.
Das Umsatzsteuergesetz, das ursprünglich aus überschaubaren rund 30 Paragraphen bestand, ist zu einem Tretminenfeld geworden. Nachfolgende Gesetzesänderungen, umfangreichste Rechtsprechung bis hin zum Europäischen Gerichtshof und nicht zuletzt die teilweise ausgesprochen restriktiven Verwaltungsanweisungen erschweren die tägliche Arbeit und führen zu erheblichen Kosten in den Unternehmen.
In den letzten Jahren ließ allein die simple Kontrolle der formalen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung Umsatzsteuernachzahlungen sprudeln oder führte in den Unternehmen zumindest zu zeit- und kostenaufwendigen Nacharbeiten. Doch auch Unternehmer, die diese Klippe erfolgreich umschiffen, haben das Damoklesschwert von Nachzahlungen stets über sich hängen. So gelten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen seit August 2011 neue Nachweispflichten. Die Unterscheidung zwischen Beförderung und Versendung ist weggefallen, der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung ist jetzt durch die so genannte „Gelangensbestätigung“ zu erbringen. Auch wenn diese Wortschöpfung nicht Unwort des Jahres 2011 geworden ist, werden die Voraussetzungen an dieses Stück Papier auf jeden Fall zu grauen Haaren in den Buchhaltungsabteilungen deutscher Unternehmen führen.
Wenn man nur den Gesetzestext liest, hört sich alles ganz einfach an. Anzugeben sind:
- Name und Anschrift des Abnehmers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware (bei Fahrzeugen mit Identifikations-nummer),
- bei Beförderung/Versendung durch den Leistenden, Ort und Tag des Erhalts der Ware
- bei Beförderung/Versendung durch den Abnehmer, Ort und Tag des Endes der Waren-bewegung,
- dazu Bestätigungsdatum und Unterschrift des Abnehmers.
Gerade die letzte Voraussetzung wird voraussichtlich für Zündstoff bei umsatzsteuerlichen Überprüfungen führen. Wer darf als Abnehmer unterschreiben, nur der Geschäftsführer oder auch bevollmächtigte Personen? Wie muss dann die Vollmacht aussehen – und wie organisiert man als deutscher Unternehmer die laufende Kontrolle der Unterschriftsberechtigung?
Deutsche Autohändler kennen diese Problematik und ihre Tücken bereits zur Genüge, genauso wie ausländische Unternehmen, die Anträge im Umsatzsteuervergütungsverfahren geltend gemacht haben. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium hier kurzfristig Stellung nehmen wird oder Klarheit erst wieder nach langjährigen Rechtsverfahren geschaffen wird. Bis dahin kann nur äußerste Sorgfalt im Tagesgeschäft empfohlen werden, sonst wird es ganz schnell teuer.
Protektionismus sollte zumindest in der EU eigentlich ein Fremdwort sein, die neuen Regelungen im Umsatzsteuerrecht legen allerdings den Verdacht nahe, dass dieser vielmehr perfektioniert werden soll.