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Fachartikel, 18.05.2010
Umsatzsteuer
Hotelrechnungen - darauf sollten Sie geschäftlich achten
Wegen der ermäßigten Umsatzsteuer für Hotels sollten Selbstständige und Unternehmen ihre Hotelrechnungen besonders genau kontrollieren. Andernfalls besteht die Gefahr, überhöhte Vorsteuern später an den Fiskus zurückzahlen zu müssen.

Wenn in einer Eingangsrechnung fälschlicherweise 19% statt 7% Umsatzsteuer ausgewiesen sind, berechtigt diese fehlerhafte Rechnung Sie nicht zum Vorsteuerabzug. Und das passiert mit der neuen Rechtslage für Hoteliers eben schnell, dass bei der Umstellung auf den neuen Steuersatz die Vorsteuer falsch ausgewiesen wird.

Die Folge für Sie: Sie haben zwar die Rechnung samt Umsatzsteuer bezahlt, dürfen aber keinen Cent der gezahlten Umsatzsteuer bei Ihrer eigenen Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen. Ziehen Sie die Vorsteuer trotzdem ab, weil Ihnen vielleicht der Fehler in der Rechnung nicht aufgefallen ist, müssen Sie bei einer Betriebsprüfung stets damit rechnen, dass Sie die Vorsteuer zurückzahlen müssen – zumindest teilweise.

BFH-Urteil: Wenigstens der ermäßigte Satz gilt

Immerhin – künftig kommen Sie bei fehlerhaften Rechnungen etwas glimpflicher davon. Dafür sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az. V R 41/08). Darin legten die Richter fest: Sind in einer Rechnung fälschlicherweise 19% statt 7% Umsatzsteuer ausgewiesen, darf der Rechnungsempfänger den ermäßigten Steuersatz als Vorsteuer geltend machen.

Tipp: Fällt Ihnen ein solcher Fehler bei einer Eingangsrechnung auf, sollten Sie trotzdem vom Absender eine neue, korrekte Rechnung fordern. Sonst zahlen Sie 12 Prozent zu viel. Auch sollten Sie auf das Urteil nur im Ernstfall zählen. Berufen Sie sich auf das Urteil erst, wenn Ihnen der Fehler nicht aufgefallen ist und ein Prüfer später die komplette Vorsteuer streichen will.

Welche Posten Sie bei Hotelrechnungen überprüfen sollten

Manche Leistungen müssen Hoteliers bei Übernachtungsrechnungen gesondert mit 19 % Umsatzsteuer ausweisen. Ist das nicht der Fall, besteht für Sie die Gefahr, dass der Vorsteuerabzug für die Rechnung komplett gestrichen wird! Hier ein Überblick über Leistungen, die gesondert mit 19% auszuweisen sind.

  • Frühstück (und andere Verpflegung)
  • Kosten für das Parken von Fahrzeugen z. B. in Tiefgaragen
  • der Zugang zu Kommunikationsnetzen, insbesondere Telefon und Internet. Bietet das Hotel kostenlose W-LAN-Nutzung, muss die Rechnung nicht aufgeschlüsselt werden. Berechnet das Hotel aber Kosten für W-LAN, Fax oder Ähnliches, müssen sie mit 19 % Umsatzsteuer getrennt auf der Rechnung aufgeführt sein.
  • Getränke aus der Minibar
  • Kosten für die TV-Nutzung („Pay per-View“)
  • Überlassung von Tagungsräumen 
  • Wellness-Angebote: Hier gilt das Gleiche wie bei Internet und Co. Ist die Benutzung z. B. eines Schwimmbads kostenlos, erfolgt keine Aufschlüsselung. Werden jedoch Kosten für Saunanutzung oder Ähnliches fällig, muss aufgeschlüsselt werden.
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