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Pressemitteilung

Testament richtig erstellen

Wer erbt, ist in Deutschland klar geregelt. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erben zuerst Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner und die eigenen Kinder.
(PM) Köln, 23.05.2017 - Den Gedanken, was nach dem eigenen Tod mit dem Nachlass geschehen soll, verdrängen viele Menschen und verzichten daher auf die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags. Das bedeutet dann automatisch, dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Dann erben zunächst der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder und ggf. die Enkel, wenn die eigenen Kinder bereits verstorben sind. Gibt es weder Partner noch Kinder fällt der Nachlass je nach Verwandtschaftsgrad den Angehörigen zu. Also zunächst Eltern oder Geschwistern des Erblassers.

Sollte die gesetzliche Erbfolge nicht im Sinne des Erblassers sein, kann dieser ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen und die Erben unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben wie Pflichtteilsansprüche selbst bestimmen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Erstellung eines Testaments kann aber auch noch aus anderen Gründen sinnvoll sein, z.B. um die steuerlichen Freibeträge optimal auszunutzen oder auch um Streit unter Erben zu vermeiden.

Denn gerade bei Erbengemeinschaften kann es oft zu Streitigkeiten kommen. Während sich das Barvermögen noch problemlos nach der Erbquote verteilen lässt, entbrennt oft ein Streit darum, was mit einer Immobilie, Schmuck oder anderen Wertgegenständen passieren soll. Der eine Erbe möchte sie lieber verkaufen, der andere die Immobilie lieber selbst nutzen. In einem Testament kann der Erblasser selbst festsetzen, welchem Erbe welcher Teil des Nachlasses zufallen soll. Dazu ist es notwendig, eine möglichst detaillierte Aufstellung in das Testament aufzunehmen.

Auch Paare ohne Trauschein sollten über die Erstellung eines Testaments rechtzeitig nachdenken. Denn stirbt ein Partner, geht der andere leer aus, da er nach der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Ansprüche hat. Das wirkt sich besonders drastisch aus, wenn z.B. gemeinsam eine Immobilie erworben wurde und ein Teil dann den gesetzlichen Erben zufällt.

In vielen Fällen ist es also ratsam, sich frühzeitig mit der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags zu beschäftigen, um die letztwilligen Verfügungen auch optimal im Sinne des Erblassers und auch unter steuerlichen Gesichtspunkten umzusetzen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte (www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html) können entsprechend beraten.
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