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OLG Saarbrücken: Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen

Der Erblasser kann seine nahen Verwandten enterben. Ihnen aber auch den Pflichtteil zu entziehen, ist nur nach schwerwiegenden Verfehlungen der Pflichtteilsberechtigten möglich.
(PM) Köln, 16.03.2017 - Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, wen er testamentarisch oder per Erbvertrag zu seinen Erben bestimmt. Die Erben müssen nicht zwangsläufig die eigenen Familienangehörigen sein. GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ohne eine letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Mittels eines Testaments oder eines Erbvertrags kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen. Allerdings haben nahe Angehörige auch dann noch Pflichtteilsansprüche. Diesen Pflichtteil zu entziehen, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Schwerwiegende Verfehlungen der Pflichtteilsberechtigten können aber dazu führen, dass sie komplett leer ausgehen, wenn der Erblasser dies entsprechend verfügt hat.

Dass Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche verlieren können, zeigt ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2016 (Az.: 16 O 176/13). In dem Fall hatte ein Vater seine Tochter nach einem heftigen Streit enterbt und ihr auch den Pflichtteil entzogen. Der Streit entzündete sich daran, dass die Tochter ihren Ehemann und ihre drei Kinder verlassen hatte, um eine Beziehung mit einem anderen Mann einzugehen. Die Auseinandersetzung zwischen Vater und Tochter eskalierte. Die Tochter beleidigte ihren Vater aufs Übelste und schlug ihn mehrfach mit der Hand ins Gesicht.

Nach diesem Vorfall enterbt der Vater seine Tochter in seinem notariellen Testament und ordnet auch die Entziehung des Pflichtteils an. Zur Begründung führt er an, dass die Tochter ihn geschlagen habe und führt seinen Schwiegersohn und seine andere Tochter als Zeugen an. Nähere Details zu dem Streit nennt er nicht.

Das war auch nicht nötig. Die enterbte Tochter versuchte zwar, ihren Pflichtteil einzuklagen, das OLG Saarbrücken wies die Klage jedoch zurück. Es sah die Voraussetzung für die Entziehung des Pflichtteils wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser als erfüllt an. Die Entziehung des Pflichtteils müsse zwar konkret begründet werden. Alle Einzelheiten müssten aber nicht aufgeführt werden. Die Tochter habe durch ihr Verhalten eine schwere Pietätsverletzung begangen und der Erblasser habe das Recht gehabt, zu Gunsten der anderen Erben zu testieren.

Im Erbrecht erfahrene Rechtanwälte (www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht.html) können in allen Fragen rund um Testament, Erbvertrag oder Pflichtteil beraten.
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