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Pressemitteilung

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vermögen sichern

(PM) Hamburg, 01.02.2012 - Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verbessern sich zum 01. März 2012 die Chancen von Unternehmen in der Krise. Restrukturierungs- und Sanierungsmöglichkeiten werden erheblich verbessert. Der Hamburger Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Frank Löwe sieht in der Gesetzesreform erhebliches Potenzial für von der Insolvenz bedrohte Unternehmen.

Erstmals ist mit dem ESUG die Möglichkeit gegeben Sanierungen in Eigenverwaltung durch ein Schutzschirmverfahren vorzubereiten. Das Schuldnerunternehmen ist bei einer drohenden Krise gehalten innerhalb von drei Monaten einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Die Wahrnehmung dieser Sanierungschancen entspricht den „Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung“ (GoU) und dem „Governance Kodex für Familienunternehmen“, wie Frank Löwe betont.

Für die Geschäftsführer und andere Entscheidungsträger in Unternehmen gilt es jedoch folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Antrag zur Eröffnung des Schutzschirmverfahrens ist bei dem zuständigen Insolvenzgericht einzureichen und nur zulässig, wenn ein in Insolvenzsachen erfahrener Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht eingetreten oder das Unternehmen überschuldet ist. Ebenso ist zu bescheinigen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Diese erforderliche Beglaubigung zur grundsätzlichen Sanierungsfähigkeit ist in Anlehnung an IDW S6 der Sanierungsfähigkeitsprüfung nach den Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Das Insolvenzgericht ernennt für das dreimonatige Schutzschirmverfahren einen Sachwalter. Dieser darf die Bescheinigung auf drohende Insolvenz nicht ausgestellt, das Unternehmen im Vorfeld aber beraten haben.
Auf Antrag des Schuldnerunternehmens hat das Insolvenzgericht zu beschließen, dass das Unternehmen während der Dreimonatsfrist Verbindlichkeiten als insolvenzrechtliche Masseverbindlichkeiten begründet.

Vermögenssicherung durch Eigenverwaltung & Schutzschirmverfahren

„Ein wesentlicher Vorteil dieser insolvenzrechtlichen Reform ist, dass das Restrukturierungs- und Sanierungsvorhaben in der Hand der Geschäftsführung bleibt“, wie Rechtsanwalt Löwe unterstreicht.

Die Bestimmung, dass neue Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten begründet werden, erleichtert es dem Unternehmen auch in der Dreimonatsfrist Verpflichtungsgeschäfte zu tätigen. Im sich anschließenden Insolvenzplanverfahren sind die Forderungen der Gläubiger vorrangig zu begleichen. Das Unternehmen kann aufgrund dieser Bestimmungen seine geschäftlichen Aktivitäten fortführen.

Ohne Schutzschirmverfahren können in der Regel nur einfache Insolvenzforderungen begründet werden. „Diese Risiken gehen Geschäftspartner ungern ein“, wie Löwe aus eigener Erfahrung als Insolvenzverwalter weiß.

Ein weiterer Vorteil für Gläubiger ist, dass Verbindlichkeiten in Geschäftsanteile umgewandelt werden können (dept-equity-swap). Das eröffnet Möglichkeiten zur Verbesserung der Eigenkapitalquote und Beseitigung einer Überschuldung.

Die Verantwortung der Unternehmensführung und der Aufsichtsorgane ist für Rechtsanwalt Löwe in der Unternehmenskrise von zentraler Bedeutung. Diese sind im Sinne der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung verpflichtet, die Angemessenheit der insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumente rechtzeitig zu prüfen und notwendige Maßnahmen ohne zeitliche Verzögerungen umzusetzen.

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haften nach dem ESUG für die Kosten eines Insolvenzverfahrens, wenn sie es versäumen rechtzeitig einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. „Damit erhält die Überschuldung, die in kleineren und mittleren Unternehmen so gerne nicht ernst genommen wird, einen neuen Stellenwert, hebt Löwe hervor.
Nichteröffnungen mangels Masse sollte es nur noch geben, wenn die haftenden Geschäftsführer und Vorstände selbst nicht leistungsfähig sind, rät der Insolvenz-Experte.

„Während übertragende Sanierung und Zwangsliquidation Vermögensvernichtung bedeuteten, wird durch das ESUG bei Sanierungen im Insolvenzplanverfahren Vermögen gesichert“, so das zentrale Fazit von Rechtsanwalt Frank Löwe.
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