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Pressemitteilung

Kostenerstattung für komplementärmedizinische Therapien wie Hyperthermie

„Die Kosten für Komplementärmedizin wie Hyperthermie sind im Vergleich zur klassischen Medizin zu sehen.“
(PM) Troisdorf, 29.09.2016 - Die gesetzlichen Krankenkassen mussten für Medikamente 2015 die neue Rekordsumme von fast 37 Milliarden Euro aufwänden, so der aktuelle Arzneimittel-Verordnungsreport. Gerade bei Krebsmedikamenten steigen stetig die Ausgaben, die nach Prognosen des IMS Institute for Healthcare Informatics weiter zunehmen werden. „Vor diesem Hintergrund sind die Kosten komplementärmedizinischer Therapien wie Hyperthermie zu relativieren“, sagt Prof. Dr. András Szász, Begründer der Oncothermie, der regionalen Anwendung der Hyperthermie (Überwärmung). Er nennt dazu einen Beitrag in der ARD (bonus. Das SR-Servicemagazin, 8.9.2016). Er erläutert, dass Krankenkassen im Einzelfall die Kosten für Hyperthermie-Behandlungen übernehmen könnten, aber nicht müssten. Anders sei es in den Niederlanden, wo die Hyperthermie bei bestimmtem Krebsarten Standard sei. In der Schweiz sollen Homöopathie und andere komplementärmedizinische Methoden ab Mai 2017 Regelleistungen werden. Zusätzliche Kosten werden nicht erwartet.

Prof. Szász verweist auf die Debatte zur Kostenerstattung von Komplementärmedizin. Kritiker fordern eine rigide Auslegung der „Satzungsleistungen“. Sie wenden sich gegen Krankenkassen wie die BKK VBU, die seit Anfang 2015 bis zu 100 Euro pro Jahr Kalenderjahr für Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophische Medizin übernimmt. Dabei machten die Ausgaben der BKK VBU für Homöopathie und Anthroposophie, so die Kasse (Ärzte Zeitung, 11.9.2016) nur 0,025 Prozent der gesamten Leistungsausgaben aus.

„Die Hyperthermie bleibt von Änderungen in der Bewertung bislang ausgeschlossen, obwohl das Volumen auch im Segment Hyperthermie bei Krebs im Vergleich zu klassischen Medikamenten und Therapien der Onkologie vergleichsweise klein ist“, so Prof. Dr. Szász.

Die Kosten für die Hyperthermie bleiben im Einzelfall erstattungs- und beihilfefähig. Krankenkassen übernehmen die Zahlung jedoch, wenn die Hyperthermie alternativlos gegenüber konventionellen Verfahren ist. Diese Interpretation wird flankiert von einer übergeordneten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, sog. Nikolaus-Urteil von 2005). Danach ist es gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und dem „Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung … außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen“, so das Bundesverfassungsgericht.

Gem. § 2 Abs. 1a SGB V haben Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich verlaufenden tödlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht (mehr) zur Verfügung steht, auch Anspruch auf Leistungen jenseits des „allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse“.
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