Eine kombinierte Beschlussfassung muss gemäß dem GmbH-Recht im GmbH-Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen sein.
Eine kombinierte Beschlussfassung, bei der ein Teil der Gesellschafter in der Versammlung abstimmt und ein anderer schriftlich, ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dieses Verfahren ausdrücklich vorsieht (BGH, Urteil vom 16.1.2006, Az. II ZR 135/04).
Sieht der Gesellschaftsvertrag keine kombinierte Beschlussfassung vor, so führt dies stets zur Nichtigkeit des Beschlusses – auch wenn alle Gesellschafter mit dem Verfahren einverstanden sind.
Denn gemäß § 48 Abs.1 GmbHG können Beschlüsse grundsätzlich nur in Versammlungen, also bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Gesellschafter gefasst werden. Hiervon abweichend ermöglicht Absatz 2 des gleichen Paragrafen die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig billigen oder sie ihr Einverständnis mit der schriftlichen Abstimmung in gleicher Weise erklären. Die Abweichung von der Regel setzt allerdings voraus, dass dies zuvor in der Satzung der Gesellschaft geregelt wurde. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Es spielt auch keine Rolle, ob die in der Versammlung anwesenden Gesellschafter ohne die Abwesenden beschlussfähig sind. Auch wenn Beschlüsse gefasst werden, die die Abwesenden nicht mehr umstoßen können oder dass die Abwesenden von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der späteren schriftlichen Stimmabgabe keinen Gebrauch machen.
Es kommt alleine auf die Unzulässigkeit des Verfahrens an.
Ist das kombinierte Verfahren zulässig, so ist der Gesellschafterbeschluss gemäß BGH erst mit der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst. Der BGH hält hier, ebenso wie bei der rein schriftlichen Abstimmung, eine Beschlussfeststellung grundsätzlich für erforderlich.
Praxishinweis
Gerade im Zeitalter der modernen Kommunikation möchten viele Gesellschafter möglichst unkompliziert gesellschaftsrechtliche Entscheidungen treffen. Dabei ist Vorsicht geboten, insbesondere in den Fällen, in denen von dem, noch vorherrschenden Standard, der persönlichen Teilnahme an Versammlungen abgewichen werden soll.
Bei derartigen Überlegungen zeigt sich, dass eingehende rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden sollte, damit es nicht später zu unliebsamen Überraschungen kommt.
Stand: 11.08.2006