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Pressemitteilung

Die Minijob-Reform ab 01.01.2013

Ab jetzt gilt die neue Lohnobergrenze bei Minijobs von 450 Euro. Ab 1.1.2013 sind Minijobber bei neu begonnenen Beschäftigungsverhältnissen zunächst rentenversicherungspflichtig.
(PM) Hannover, 21.01.2013 - Damit wird automatisch der Arbeitgeberanteil von 15 Prozent auf 19,6 Prozent erhöht. Riestern ist somit möglich. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, sich von den Zahlungen befreien zu lassen. Durch die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erhöht sich nicht nur die eigene Rente, sondern den Minijobbern steht der komplette Versicherungsschutz mit allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu.

Befreiungsmöglichkeit

Das Sammeln der „Jahre“ ist demnach besonders wichtig für Studenten, Hausfrauen und Arbeitslose. Arbeitnehmer, die einen Minijob zusätzlich ausüben, brauchen sich hingegen nicht rentenzuversichern, da sie über ihren Hauptjob ausreichend abgesichert sind. Die entsprechenden Beträge können somit durch einen Befreiungsantrag gespart werden.

Fördermöglichkeiten durch Riester

Mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob gehören Arbeitnehmer zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Bei Geringverdienern kann schon die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 EUR ausreichen, um die volle Zulage zu erhalten. Das Verhältnis des geringen Eigenanteils zur gewonnen Förderquote lohnt sich demnach. Die Grundzulage beträgt 154 EUR und für Kinder 185 EUR pro Jahr. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, werden 300 EUR pro Jahr gewährt.

Fazit: Es erhöht sich der Rentenanspruch und es kann die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge in Anspruch genommen werden.
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