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Fachartikel, 08.12.2011
Datenschutz bei Bewerbern
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen beachten sollten
Auch für Bewerber gilt das Recht auf Datenschutz. Verstöße dagegen können für Arbeitgeber über 50.000 Euro Strafe nach sich ziehen.

Datenschutz bei Bewerbern: Was Arbeitgeber bei Bewerbungen beachten sollten

Auch für Bewerber gilt das Recht auf Datenschutz. Verstöße dagegen können für Arbeitgeber über 50.000 Euro Strafe nach sich ziehen.

Der Arbeitnehmerdatenschutz ist aufgrund der vielen Datenschutzskandale der vergangenen Monate in einer großen Umbruchphase. Bereits seit dem 01.09.2009 haben Arbeitgeber den § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Erstmals ist eine gesetzliche Regelung zum Datenschutz für Arbeitnehmer geschaffen worden. Dieser Paragraph gilt für

  • Ihre Arbeitnehmer,
  • Ihre Aushilfen und
  • Ihre Bewerber.

Nach § 32 BDSG dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmerdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies für die

  • Einstellungsentscheidung,
  • Durchführung oder
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

erforderlich ist.

Gehen Sie derzeit von folgenden Grundsätzen aus:

  • Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten derzeit erheben, verarbeiten und nutzen.
  • Die Daten von Bewerbern sind vom Arbeitgeber persönlich zu erheben. Arbeitgeber dürfen also keine Daten speichern, die sie aus anderen Quellen als von Ihrem Beschäftigten selber haben.
  • Der Grundsatz der Datensparsamkeit in Verbindung mit § 32 BDSG besagt eindeutig, dass Arbeitgeber nur die wirklich zwingend notwendigen Daten erheben, verarbeiten oder nutzen dürfen.

Arbeitgeber dürfen lediglich Daten zur rassistischen oder ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, sexuellen Identität, Gesundheit sowie zu Vermögensverhältnissen, Straftaten oder laufenden Ermittlungsverfahren nur dann erfragen, wenn die entsprechenden Merkmale ausnahmsweise für die Eignung des Bewerbers eine Rolle spielen. Fragen nach einer Schwangerschaft, dem Kinderwunsch einer Arbeitnehmerin oder nach Vorstrafen sind im Regelfall unzulässig.

Informationen über Bewerber haben Arbeitgeber grundsätzlich bei diesem direkt zu erheben. Nach einem neuen Gesetzentwurf, der aber noch nicht umgesetzt wurde, sind Zugriffe auf soziale Netzwerke grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes soll nur bei beruflichen Netzwerken wie beispielsweise XING gelten.

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