Seit 2002 erzählen viele Finanzdienstleister den Unternehmen, dass sie über den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ihre Mitarbeiter aktiv informieren müssten; andernfalls drohe Schadenersatz. Jetzt gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.
(PM) Bremen, 27.01.2014 - Zum Teil wurde sogar auf strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Denn damit konnte der Finanzdienstleister den Arbeitgeber oftmals bewegen, die Mitarbeiter zu einem Verkaufsgespräch mit dem Finanzdienstleister zu zwingen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden
Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11) geht hervor, dass es keine aus dem Gesetz herzuleitende Informationspflicht des Arbeitgebers gibt. Natürlich muss man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, aber die Vorinstanzen haben hier bereits klar argumentiert. Die Kernaussage: Ein Arbeitgeber muss nur reagieren, wenn ein Mitarbeiter seinen Anspruch geltend macht.
Warum man als Arbeitgeber trotzdem informieren sollte
„Wir haben schon immer die Meinung vertreten, dass es keine Informationspflicht des Arbeitgebers gibt“, so Rüdiger Zielke, Geschäftsführender Gesellschafter bei PensionCapital. „Unternehmen heutzutage verstehen Ihre Betriebsrente als Werkzeug zum Employer Branding und nutzen diese zur aktiven Mitarbeitermotivation. Mit einem vernünftigen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung kann mit weniger Budget häufig mehr erreicht werden.“ Da ist es doch nur legitim und verständlich, das so investierte Geld im eigenen Interesse zu bewerben.
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt: Wesentlicher Erfolgstreiber für eine hohe Mitarbeiter-Akzeptanz eine aktive Beratung der Mitarbeiter. Denn nur so erreicht man auch die Mitarbeiter, die sich sonst nicht mit Vorsorge beschäftigen.
„Für die Kommunikation gilt: Tue Gutes und rede darüber“ so Zielke weiter „denn auch der Arbeitgeber profitiert von gut abgesicherten Mitarbeitern. Damit entsteht eine klassische win-win-Situation“.
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