Arbeitnehmer haben in der Regel einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung an Feiertagen, denn das Arbeitszeitgesetz definiert gesetzliche Feiertage grundsätzlich als Ruhetage.
(PM) Essen, 01.04.2016 - Ausgenommen sind nach gleicher gesetzlicher Grundlage jedoch zahlreiche Branchen, insbesondere Betriebe der Daseinsvorsorge, der Medien und der Freizeitindustrie, deren Beschäftigten ein Ersatzruhetag im Anschluss an den Feiertagsdienst zusteht. Darauf weisen DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK als Berufsverband von Fach- und Führungskräften aus Anlass der bevorstehenden Ostertage hin.
Auch mehrfache Feiertagsdienste sind rechtens
Dabei gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen für die zulässige Anordnung von Feiertagsdiensten. So kann es insbesondere im Schichtdienst passieren, dass Arbeitnehmer an mehreren gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen und dazu auch solange verpflichtet sind, wie die vorgeschriebenen Ausgleichstage gewährt werden.
Feiertag ist nicht immer ein freier Tag
Besonders schlecht dran sind die Beschäftigten in den Verkehrs- und Versorgungsbetrieben der Kommunen, an Flughäfen, in Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie bei der Polizei und bei der Feuerwehr. Für diese Gruppe ist kein Feiertag automatisch ein freier Tag, vor allem dann nicht, wenn sie laut Schichtplan eingesetzt werden. Dies hatten die Richter des Bundesarbeitsgerichts unter dem Aktenzeichen 9 AZR 430/11 entschieden und ausgeführt, dass der aktuelle Tarifvertrag für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst (TVöD) – anders als der frühere Bundesangestelltentarifvertrag – für Feiertage keine Ausnahme mehr vorsieht. Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen sich danach für Feiertage, die in ihre Schicht fallen und die sie frei haben wollen, Urlaub nehmen. Der TVöD enthalte keine hiervon abweichende Regelung, so die Bundesrichter.