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A.S. Assekuranz Service GmbH - BAVProfis - Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung
Pressemitteilung

Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung § 1a Abs. 1 BetrAVG

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein sehr komplexes Thema, welches erhebliche Risiken für den Arbeitgeber verbirgt. Grundsätzlich will sich keiner mit diesem komplexen Thema befassen (Arbeits-, Steuer- und Versicherungsrecht).
(PM) Grünwald, 19.02.2016 - Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Deutschland hat seit dem 01.01.2002 einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1 a Abs. 1 BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinem zukünftigen Bruttogehalt (maximal 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung), dieser Anteil durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Dieser Arbeitnehmerwunsch wird grundsätzlich durch eine Erweiterung des Arbeitsvertrages (Arbeitsrecht) geregelt (z.B. Entgeltumwandlungsvereinbarung).

Dieser Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung darf nur über die Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG umgesetzt werden.

Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG:

Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG; Kein § 40b EStG!)
Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG)
Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG)

Sofern der Arbeitgeber keinen dieser Durchführungswege anbietet und er an keinen Tarifvertrag gebunden ist, kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zu Umsetzung zwingen.

Sofern der Arbeitgeber bereits einen dieser Durchführungswege (Versicherung, Tarif, Berater) anbietet, hat der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber zu einem anderen Umsetzungswunsch zu zwingen (§ 1a Abs. 2 BetrAVG).

Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, das der festgelegte Durchführungsweg eine Umsetzung einer Riesterrente (§ 10a, 82 Abs. 2 EStG) vorsieht (§ 1a Abs. 3 BetrAVG). Da diese Art der Umsetzung nicht von der Sozialversicherung freigestellt ist, sollte eine Riesterabsicherung, sofern diese überhaupt sinnvoll ist (vgl. Riesterrente), über den privaten Bereich gesteuert werden.
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