ATLAS ist ein automatisiertes Zollverfahren zur Abfertigung und Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Unternehmen vereinfachen durch die zentrale und elektronische Erfassung aller notwendigen Daten ihre Im- und Export-Bearbeitung beträchtlich.
Diese vier Vorteile bietet Ihnen das ATLAS-Verfahren
Dennoch ist das ATLAS-Verfahren nicht ohne Tücken. Nur wenn Sie das Verfahren und seine Fallen kennen, können Sie der nächsten Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ruhigen Gewissens entgegensehen.
Diese Voraussetzungen müssen Sie für ATLAS mitbringen
Die Möglichkeiten für die Teilnahme an ATLAS sind vielfältig. Diese drei Nutzungswege stehen Ihnen zur Verfügung:
Tipp: Wenn Sie ATLAS mit Ihrer Unternehmens-EDV nutzen wollen, sollten Sie vorab mit Ihrem Softwarehersteller sprechen. Die meisten Standardprogramme lassen sich problemlos um die Nutzung von ATLAS erweitern. Aber Achtung: Die Integration von ATLAS direkt in Ihre Unternehmenssoftware rechnet sich erst bei mindestens 10 Zollabwicklungen pro Tag. Bei einem Aufkommen bis 100 Abwicklungen pro Monat eignet sich die Anbindung an spezielle Rechenzentren oder Import/Export-Dienstleister.
Link-Tipp: Auf der Internetseite www.zoll.de finden Sie in der Rubrik „ATLAS“ eine Liste mit Softwarehäusern, deren Produkte eine Anbindung an ATLAS vorsehen.
Warum Sie unbedingt eine Zollnummer brauchen
Die Europäische Union (EU) verlangt in Zollanmeldungen bisher schon eine Kennnummer zur eindeutigen Identifizierung der Geschäftspartner. In Deutschland ist dies die 7-stellige Zollnummer. In der schriftlichen Zollanmeldung ergänzen Sie die Zollnummer um das vorangestellte Kennzeichen „DE“ als Länderkennzeichen für Deutschland (z. B. DE1234567).
Die Zollnummer erhalten Sie auf Antrag kostenlos beim Zoll-Infocenter „Informations- und Wissensmanagement Zoll“, Carusufer 3 –5, 01009 Dresden, Tel.: 0351/44834/520. Für den Antrag benötigen Sie das Formular „Beteiligte Stammdaten – Adresserfassung und -berichtigung (Vordruck 0870)“. Dieses können Sie im Internet unter www.formulare-bfinv.de aus dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung abrufen.
Diese Zollnummer benötigt Ihr Unternehmen auch dann, wenn Sie ATLAS über Dienstleister, beispielsweise Speditionen oder Kurierdienste, nutzen wollen. Nur wenn Ihr Unternehmen nicht mehr als 3-mal pro Jahr Zollanmeldungen abgibt, ist eine eigene Zollnummer nicht vorgeschrieben. Aber da Sie das vorher nicht genau wissen können, sollten Sie sich in jedem Fall die Nummer zuteilen lassen.
So melden Sie sich zur Nutzung von ATLAS an
Nach der Zollverordnung darf Ihr Unternehmen die elektronische Zollabwicklung ATLAS erst nach einer Anmeldung nutzen. Dazu steht der Vordruck 0874 zur Verfügung, den Sie ebenfalls unter www.formulare-bfinv.de abrufen können. Diesen Antrag brauchen Sie nur zu stellen, wenn Sie auf ATLAS mit Ihrer Unternehmens-EDV zugreifen wollen. Nutzen Sie dagegen die elektronische Zollabwicklung über einen Dienstleister, entfällt diese Anmeldung.
Ohne BIN geht es nicht
Die Beteiligten-Identifikations-Nummer (BIN) ersetzt beim elektronischen Nachrichtenaustausch mit dem Zoll die handschriftliche Unterschrift. Achtung: Ohne diese Nummern können Sie an ATLAS nicht teilnehmen, da Sie jede online übermittelte Anmeldung mit einer BIN „unterschreiben“ müssen, ähnlich dem Verfahren beim Online-Banking.
An die BIN kommen Sie, indem Sie mit dem Formular „BIN-Antrag“ (Vordruck 0872) die Erteilung einer BIN bei der Koordinierenden Stelle ATLAS (KoSt) beantragen. Das Formular ist ebenfalls unter www.formulare-bfinv.de abrufbar.
Wie Sie die Ausfuhr mit ATLAS abwickeln
Haben Sie das Anmeldeverfahren erfolgreich durchgeführt, können Sie bei Ausfuhren in Drittländer das elektronische Zollverfahren ATLAS nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie dies nun direkt am PC in Ihrem Unternehmen tun oder einen Dienstleister damit beauftragen.
Alle notwendigen Daten für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland können dazu am PC erfasst und verschlüsselt an die zuständige Zoll-Dienststelle übermittelt werden. Das bedeutet konkret: ATLAS ersetzt die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung.
Nachdem Sie die Waren bei dem für die Ausfuhr zuständigen Zollamt abgefertigt und aus der EU ausgeführt haben, erhält Ihr Unternehmen elektronisch eine Ausfuhrbestätigung in Form des PDF-Dokuments „Ausgangsvermerk“. Dieses Dokument wird als Beleg und als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt.
Aufbewahrungspflichten gelten auch bei ATLAS
Ihr Unternehmen muss die mit der Zollverwaltung ausgetauschten Nachrichten und das Logbuch zum Nachweis des Nachrichtenaustauschs 10 Jahre lang archivieren (§ 147 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO).
Tipp: Sie müssen die Dateien in elektronischer Form aufbewahren. Berücksichtigen Sie dabei, dass die Lebensdauer der meisten Speichermedien unter 10 Jahren liegt. Fertigen Sie daher regelmäßig alle 4 bis 5 Jahre neue Kopien auf CD-ROM/DVD an. Archivieren Sie vorsichtshalber auch die Ausdrucke der Dateien. Sicher ist sicher.
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