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Pressemitteilung

Bundesfinanzhof hält Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß

(PM) , 11.08.2006 - Mit Beschluss vom 28.06.2006 - VII B 324/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH)Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes(SolZG) 1995 zurückgewie-sen. In dem entschiedenen Fall hatten für das Jahr 2002 zusammen zurEinkommensteuer veranlagte Eheleute die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch das Finanzamt mit der Begründung angefochten,dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab 2002 eine ver-fassungswidrige Sondersteuer darstelle. Das Finanzgericht Münster hatte die Klage ab-gewiesen. Es war der Ansicht, dass das SolZG verfassungsgemäß sei, weshalb ein Grund, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts einzuholen, nicht bestehe. Im anschließenden Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision machten die Eheleute geltend, der Solidaritätszuschlag habe sich zu einer eigenen Steuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer entwickelt, sodass er nicht mehr als verfassungs-rechtlich zulässige Ergänzungsabgabe angesehen werden könne. Der BFH verneinte dagegen die grundsätzliche Bedeutung der Sache und wies die Be-schwerde zurück. Es handele sich bei dem mit dem SolZG 1995 eingeführten Solidari-tätszuschlag um eine Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG) erhoben wer-de. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Ergänzungsabgabe nur befristet erhoben werden dürfe, sei höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits bei der Prüfung früherer Ergänzungsabgabegesetze entschieden, dass die zeitli-che Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG gehöre. Zudem lege die Beschwerde nicht dar, dass zu der genannten Rechtsfrage eine erneute Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit wegen neuer, bislang nicht geprüfter Einwände in Literatur und Rechtsprechung erforderlich sei. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 26.07.2006) Sie benötigen weitere Informationen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Herzliche Grüße aus Paderborn Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger Martin J. Warm Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht
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