Abmahnungen als lukratives Geschäftsmodell
Bisher wollten 22 Friseure die Unterlassungserklärung von Frau Wünsch zunächst nicht unterzeichnen, weigerten sich, die Abmahngebühr zu bezahlen und zogen vor Gericht. Ergebnis? 22 verlorene Klagen und jeweils 5.000 bis 7.000 Euro Kosten für Abmahngebühr, Anwaltskosten und Schadenersatz. Wenngleich einige der Kläger der Meinung sind, dass es sich bei Frau Wünschs Vorgehen weniger um praktizierten Markenschutz als vielmehr um ein einträgliches „Geschäftsmodell“ handele, so ist das Markenrecht doch auf ihrer Seite. Hierzu ihr Anwalt Mark Wiume vor kurzem in der Stuttgarter Zeitung: „Über Produktpiraterie und Markenverletzungen schimpft man. Aber wer eine Marke verteidigt, muss sich Abzocke vorwerfen lassen.“
Ob lokale Geschäftsleute mit international agierenden chinesischen Fälschern zu vergleichen sind, ist dabei allerdings mehr als fraglich. Meist handeln die Handwerker und Kleingewerbetreibenden nicht vorsätzlich, wohingegen professionelle Produkt- und Markenpiraten in Asien sehr genau wissen, was sie tun, ahmen sie doch ganz bewusst eine ihnen bekannte Marke nach. Frau Wünschs vier Friseursalons in Hirschlanden, Höfingen, Münchingen und Ditzingen dürften dagegen nur die wenigsten der abgemahnten Friseure gekannt haben.
Bei Markenrechtsverletzung fairer Umgang möglich
Dass es auch anders geht zeigen eigene Erfahrungen des Autors u.a. mit Eberhard Dittmann, dem Gründer von Titus, Europas größtem Anbieter von Skateboards und Streetwear. Dittmann hatte sich 1997 den Namen „Magalog“ schützen lassen und auf Markenlexikon.com als Fachbegriff für einen Katalog mit Magazincharakter entdeckt. Ein freundlicher Brief ohne Mahngebühr mit der Bitte, die Definition zu entfernen und schon war die Sache erledigt. Auch so geht praktizierter Markenschutz! Aus den beiden genannten Beispielen lassen sich ganz unverbindlich zwei Empfehlungen ableiten:
Noch zwei Hinweise zum Abschluss: Sie können Markennamen in bis zu 45 unterschiedlichen Klassen schützen lassen. Meist werden Marken jedoch nur in zwei oder drei Klassen geschützt. Warenklasse 23 beispielsweise umfasst „Garne und Fäden für textile Zwecke“. Die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen als Download finden Sie hier. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf Gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Anwalt. Dieser kann dann neben selbst durchführbaren Identitätsrecherchen kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherchen für Sie durchführen bzw. Sie bei der Anmeldung unterstützen.