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Elternunterhalt

(PM) Bremen, 06.03.2013 - Der Bundesgerichtshof hat am 21.11.2012 eine sehr interessante Entscheidung zum sogenannten Elternunterhalt verkündet. Im vorliegenden Fall war die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht und der Sozialhilfeträger hat die Kosten an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch geht der Unterhaltsanspruch, den der Heimbewohner gegen jeden Verwandten hat, auf den Sozialhilfeträger über. Der Sozialhilfeträger war an den Sohn herangetreten und hatte Unterhalt in Höhe der Heimkosten verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nur die angemessenen Heimkosten, also nur die eines ggf. günstigen Pflegeheims, zuzüglich eines Taschengeldes den sogenannte unterhaltsrechtlichen Bedarf darstellt, der gegebenenfalls von den Angehörigen unter Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung zu zahlen ist. In welcher Höhe die Heimkosten angemessen sind, ist dann eine Frage des Einzelfalls.

Interessant an diesem Fall war, dass der in Anspruch genommene Sohn bereits ebenfalls die Regelaltersgrenze erreicht hatte und nur ein geringes laufendes Einkommen, aber erhebliche Vermögensbeträge hatte. Dieses Urteil setzt sich dann im Einzelnen damit auseinander, ob und in welcher Höhe das Vermögen für den Unterhalt der Mutter zu verwenden ist.

Dieses Urteil ergänzt eine Reihe von anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit dem Thema des sogenannten Elternunterhaltes beschäftigen. Diese Entscheidungen geben Anhaltspunkte darüber, wie das unterhaltsrechtliche Einkommen berechnet wird, welche Einkommenshöhe den in Anspruch genommenen Kindern verbleibt und welches Vermögen den Kindern verbleiben darf oder ggf. verwertet werden muss.

Sofern bei einem der Elternteile eine Heimunterbringung ansteht, empfiehlt es sich dringend, wegen möglicher unterhaltsrechtlicher Konsequenzen einen Beratungstermin zu vereinbaren, um mögliche Rechtsfolgen bereits im Vorfeld zu besprechen.
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